Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen haben die Parteien ihre Behauptungen nicht (strikt) zu beweisen, sondern - wie erwähnt - glaubhaft zu machen. Es sind dem Richter objektive Anhaltspunkte zu liefern, nach denen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für den vorgebrachten Sachverhalt spricht, ohne dass ausgeschlossen werden kann, dass sich die Verhältnisse anders gestalten könnten (BGE 120 II 397 f., 104 Ia 413, 99 II 346 f., 88 I 14; Pra 92 [2003] Nr. 71; Leuenberger / Uffer, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 6 zu Art. 198 ZPO; Vogel / Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S. 256, Kap.