2. Gemäss Art. 14 UWG in Verbindung mit Art. 28c - 28f ZGB können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, wenn die Gesuchstellerin glaubhaft macht, dass sie in ihren Wettbewerbsrechten verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Der Richter kann dabei insbesondere die Verletzung vorsorglich verbieten oder beseitigen oder die notwendigen Massnahmen ergreifen, um Beweise zu sichern.