Nachdem es sich bei den streitgegenständlichen französischen Werbeaussagen der Gesuchsgegnerin teilweise um eine wörtliche Übersetzung der deutschen Werbeaussagen handelt bzw. die übrigen französischen Werbeaussagen inhaltlich im sachlichen Konnex zu den streitgegeständlichen deutschen Werbeaussagen stehen, darf vorliegend von einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang ausgegangen werden, welcher eine Anwendung von Art. 7 Abs. 2 GestG rechtfertigt. Damit ist die örtliche Zuständigkeit auch für die streitgegenständlichen französischen Werbeaussagen der Gesuchsgegnerin im Kanton St. Gallen gegeben.