Werden mehrere, in sachlichem Zusammenhang stehende Ansprüche gegen eine Partei geltend gemacht, so ist nach Art. 7 Abs. 2 GestG jedes Gericht, welches für einen der Ansprüche zuständig ist auch für die übrigen Ansprüche zuständig. Nachdem es sich bei den streitgegenständlichen französischen Werbeaussagen der Gesuchsgegnerin teilweise um eine wörtliche Übersetzung der deutschen Werbeaussagen handelt bzw. die übrigen französischen Werbeaussagen inhaltlich im sachlichen Konnex zu den streitgegeständlichen deutschen Werbeaussagen stehen, darf vorliegend von einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang ausgegangen werden, welcher eine Anwendung von Art. 7 Abs. 2 GestG rechtfertigt.