Die Gesuchsgegnerin bestritt vorerst die Zuständigkeit des Handelsgerichts zumindest insoweit sich das Rechtsbegehren der Klägerin auf Werbeaussagen in französischer Sprache bezieht. In ihrer Duplik vom 6. Oktober 2005 stellte sie sodann aber nicht in Abrede, dass ein Sachzusammenhang zwischen den deutsch- und französischsprachigen Werbeaussagen bestehe. Sie erhebt denn auch explizit keine Einwände, wenn sich das Handelsgericht St. Gallen, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 GestG auch für die Beurteilung des französischen Werbematerials zuständig erachtet.