Die Gesuchstellerin behauptet, die "M." Staubsauger der Gesuchsgegnerin würden auch in St. Gallen (u.a. im Mediamarkt) und unter den streitgegenständlichen Angaben angeboten, beworben und vertrieben (Gesuchsbeilagen 12 - 21). Damit macht sie den Gerichtsstand des Erfolgsorts geltend.