1. a) Da beide Parteien ihren Sitz in der Schweiz haben, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Gerichtsstandsgesetz (GestG; SR 961.2). Nach Art. 33 GestG ist für den Erlass vorsorglicher Massnahmen das Gericht am Ort, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll, zwingend zuständig. Nach Art. 25 GestG ist für Klagen aus © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte unerlaubter Handlung das Gericht am Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.