5. Nach Eingang des Gesuchs vom 6. Juli 2005 und der Gesuchsantwort vom 28. Juli 2005 liess der Handelsgerichtspräsident den Parteien mit Schreiben vom 2. August 2005 mitteilen, dass er von einer mündlichen Verhandlung absehe (Art. 206 Abs. 1 ZPO) und stattdessen ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde. Nach Eingang der Replik vom 24. August 2005 und der Duplik vom 6. Oktober sowie der nachträglichen Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. Oktober 2005 kann entschieden werden. II.