4. a) Am 20. April 2005 haben die Rechtsvertreter der deutschen Tochtergesellschaft X. GmbH in Köln beim Landgericht Düsseldorf Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, welchem mit Beschluss des Landgerichts vom 25. April 2005 entsprochen worden ist und der Y. GmbH in Hamburg im Wege einer einstweiligen Verfügung u.a. untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Staubsauger "M." (Typenbezeichnungen FC 9208/01 und FC 9200/01) unter Angaben "saugt dauerhaft mit voller Kraft" und/oder "bietet eine dauerhaft hohe Saugleistung" und/oder "350 Watt Saugleistung" anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben (Gesuchsbeilage 23).