b) Die Gesuchsgegnerin bestreitet einerseits die Verwertbarkeit der von der Gesuchstellerin eingereichten Testergebnisse der SLG, andererseits die Unlauterkeit ihrer Werbeaussagen. c) Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den folgenden Erwägungen eingegangen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/29 Publikationsplattform St.Galler Gerichte