1.b) aufmerksam machten und sie aufforderten, diese Angaben zu unterlassen und dies durch Gegenzeichnung einer Unterlassungserklärung bis am 27. Mai 2005 zu bestätigen (Gesuchsbeilage 24 und 26). Nachdem die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 31. Mai 2005 die seitens der Gesuchstellerin erhobenen Vorwürfe vollumfänglich zurückgewiesen habe und bis heute keine Anstalten mache, den Aufforderungen der Gesuchstellerin nachzukommen, sie vielmehr mit ihren irreführenden Werbeaussagen weiterhin werbe und die entsprechenden Werbematerialien immer noch im Verkehr seien, sei der Gesuchstellerin nichts anderes übrig geblieben, als das vorliegende Gesuch gegen die Gesuchsgegnerin einzureichen.