Am 17. Mai 2005 hätten die Vertreter der Gesuchstellerin ein Abmahnschreiben an die Gesuchsgegnerin gerichtet, mit welcher diese auf die Unlauterkeit ihrer streitgegenständlichen Angaben zur Saugleistung der Staubsauger "M." (vgl. Rechtsbegehren der Gesuchstellerin, Ziff. 1.b) aufmerksam machten und sie aufforderten, diese Angaben zu unterlassen und dies durch Gegenzeichnung einer Unterlassungserklärung bis am 27. Mai 2005 zu bestätigen (Gesuchsbeilage 24 und 26).