Die Testergebnisse zeigten, dass bei den "M." Staubsaugern der Gesuchstellerin keinesfalls von einer "konstant hohen Saugleistung" und schon gar nicht von einer "branchenführenden Saugleistung" gesprochen werden könne. Vielmehr zeigten die Testergebnisse der SLG, dass die streitgegenständlichen Staubsaugermodelle der Gesuchsgegnerin bereits bei einer kleinen zugefügten Prüfstaubmenge substantiell an Saugkraft verlieren würden und bei der vollen Befüllung einen Saugkraftverlust von bis zu über 40 Prozent erleiden würden (Gesuchsbeilage 22).