{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-69_2005-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4437&type=1563347022&cHash=b88c16d55bae371d9793eb397e74c186", "Checksum": "d8abe5312a924971299aeab521951a65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:21", "Checksum": "27a8ff70cf1cef78c722832c49b1ac7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69\nRegeste:\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69).\n\nAusserdem ist bei der Anordnung einer vorsorglichen Massnahme immer auch der\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen und es ist im Hinblick auf den\nangestrebten Zweck unter mehreren möglichen Anordnungen immer diejenige zu\nwählen, welche am wenigsten in die Rechte des Verletzers eingreift (vgl. auch Lucas\nDavid, in SIWR Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, 2. überarb. Aufl.,\nBasel 1998, S. 183). Die Gesuchstellerin beantragt, die Gesuchsgegnerin sei zu\nverpflichten, verschiedene Kataloge, bestimmte Prospekte sowie ein Leporello\nzurückzuziehen. Diese Massnahme ist grundsätzlich sicher geeignet, die als unlauter\nbeurteilten Werbeaussagen aus dem Verkehr zu ziehen. Allerdings ist hierbei zu\nberücksichtigen, dass insbesondere in den Katalogen, aber auch in den Prospekten\nnicht nur die \"M.\" Staubsauger der Gesuchsgegnerin, sondern auch noch andere\nProdukte - welche hier nicht zur Diskussion stehen - beworben werden. Mit der\nVerfügung des Rückzugs der betroffenen Dokumente, müsste auch die Werbung für\ndie Produkte, welche nicht Diskussion dieses Massnahmeentscheides sind,\nzurückgezogen werden, was erheblich und grundsätzlich im Übermass in die Rechte\nder Gesuchsgegnerin eingreift. Der Handelsgerichtspräsident sieht allerdings\nvorliegend konkret keine anderen, praktikablen, weniger in die Rechte der\nGesuchsgegnerin eingreifende Massnahmen, mit welchen der angestrebte Zweck\nerfüllt werden könnte, weshalb vorliegend ein Rückzug angeordnet werden muss.\n\nDamit ist die Gesuchsgegnerin in teilweiser Gutheissung von Ziff. 2 des\ngesuchstellerischen Rechtsbegehrens insbesondere auch vorsorglich zu verpflichten,\ninnert 10 Tagen, nachdem ihr das Handelsgericht den Eingang der Sicherheitsleistung\nmitgeteilt hat (vgl. nachfolgende Erw. II.11), den Katalog \"Y. Domestic Appliances and\nPersonal Care Frühling 2005\" (gemäss Gesuchsbeilage 12), den DIN A4 Prospekt \"Die\nneuen, starken Staubsauger von Y.\" (gemäss Gesuchsbeilage 14), den DIN Lang (99\nmm x 210 mm) Prospekt \"Die neuen, starken Staubsauger von Y.\" (Gesuchsbeilage 15\nund 20) sowie das Leporello (gemäss Gesuchsbeilage 16) zurückzuziehen.\n\n9. Auf dem Internetauftritt der Gesuchsgegnerin gemäss Gesuchsbeilage 21 sind\nkonkret die Werbeaussagen \"branchenführende Saugleistung\" sowie die Kombination\n\"branchenführende Saugleistung mit 350 Watt\" für unlauter befunden worden (vgl. Erw.\nII.4.cc). Damit ist die Gesuchsgegnerin in teilweiser Gutheissung von Ziff. 3 des\ngesuchstellerischen Rechtsbegehrens zu verpflichten, innert 10 Tagen, nachdem ihr\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndas Handelsgericht den Eingang der Sicherheitsleistung mitgeteilt hat (vgl.\nnachfolgende Erw. II.11), die als unlauter befundenen Werbeaussagen von ihrer\nInternetseite \"www............ch\" zu entfernen.\n\n10. Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme kann mit der Strafdrohung nach\nArt. 292 StGB verbunden werden (Lucas David, SWIR Bd. I/2, S. 185). Eine solche\nAndrohung erscheint vorliegend angemessen, zumal die Gesuchsgegnerin die\nUnlauterkeit ihrer Werbeaussagen im vorliegenden Massnahmeverfahren stets\nbestritten hat. Damit wird den Organen der Gesuchsgegnerin für den Fall der\nZuwiderhandlung die Bestrafung mit Busse oder Haft wegen Ungehorsams gegen eine\namtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB angedroht.\n\n11. Die Gesuchsgegnerin begehrt in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens, die Gesuchstellerin\nsei zur Zahlung einer Sicherheitsleistung von einstweilen Fr. 100'000.-- zu verpflichten\nunter der Androhung, dass die Massnahme bei Säumnis dahinfalle. Die Gesuchstellerin\nsperrt sich grundsätzlich nicht gegen die Verfügung einer Sicherheitsleistung (vgl.\nMassnahmegesuch vom 6. Juli 2'005, N 67). Sie bemängelt jedoch, dass die\nGesuchstellerin es unterlassen habe, darzutun, worin der ihr aus der Anordnung der\nvorsorglichen Massnahme drohende Schaden bestehe (Replik vom 24. August 2005, N\n67).\n\nKann die angeordnete Massnahme dem Gesuchsgegner Schaden verursachen, so ist\neine Kaution, die den möglichen Schaden sicherstellen soll, selbst ohne Antrag des\nGesuchsgegners anzuordnen. Die Höhe dieser Kaution bzw. Sicherheitsleistung ist\nnicht nur abhängig von den behaupteten Umsätzen und der zu erwartenden Dauer des\nHauptprozesses, sondern vorliegend auch von den Kosten für den Druck neuer\nProspekte. Allerdings ist die Gesuchsgegnerin bei der Wahl der geeigneten\nMassnahmen zur Entfernung der lauterkeitsrechtlich beanstandeten Aussagen auch an\ndie Schadenminderungspflicht gebunden. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden\nSubstantiierung bezüglich des drohenden Schadens seitens der Gesuchsgegnerin\nerscheint eine Sicherheitsleitung in der Höhe von Fr. 75'000.-- angemessen. Die\nGesuchstellerin wird verpflichtet, innert maximal 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von\nFr. 75'000.-- zu leisten (Art. 14 UWG i.V.m. Art. 28d Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 213 Abs. 2\nZPO). Die Sicherheit kann durch Hinterlegung von Bargeld oder Wertpapieren oder in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}