{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-69_2005-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4437&type=1563347022&cHash=b88c16d55bae371d9793eb397e74c186", "Checksum": "d8abe5312a924971299aeab521951a65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:21", "Checksum": "27a8ff70cf1cef78c722832c49b1ac7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69\nRegeste:\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69).\n\ngesuchstellerischen Rechtsbegehrens vorsorglich verboten, im geschäftlichen Verkehr,\ninsbesondere in der Werbung, in Rundschreiben, auf Informationsblättern und im\nInternet ihre Staubsauger \"M.\" (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01)\nmittels Aussagen über eine während der Gebrauchsdauer gleichbleibend hohe\nSaugleistung anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben, insbesondere hierfür zur\nBeschreibung der Saugleistung die Ausdrücke \"konstant\" bzw. die Kombinationen\n\"konstant hoch\" oder \"hoch und konstant\" oder \"konstant und dauerhaft\" zu\nverwenden.\n\nd) In teilweiser Gutheissung von Ziff. 1.b) des gesuchstellerischen Rechtsbegehren wird\nder Gesuchsgegnerin ferner vorsorglich verboten, im geschäftlichen Verkehr,\ninsbesondere in der Werbung, in Rundschreiben, auf Informationsblättern und im\nInternet ihre Staubsauger \"M.\" (Typenbezeichnung FC 9206/01 und FC 9202/01)\nmittels der Aussagen \"Gerät mit konstant hoher Saugleistung\"; \"saugt dauerhaft mit\nvoller Kraft\"; \"beugt dem sonst unvermeidlichen Saugkraftverlust vor\" und\n\"branchenführende Saugleistung\" anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben.\n\n8. a) Weiter macht die Gesuchsgegnerin geltend, unzulässig sei auch der in Ziff. 2 des\nRechtsbegehrens der Gesuchstellerin verlangte Rückzug von Werbematerial. Es handle\nsich dabei um ein verkapptes Leistungsbegehren, das nicht Gegenstand einer\nvorsorglichen Massnahme sein könne. Ausserdem sei das Rechtsbegehren zu weit\ngefasst, und unsubstantiiert. Es könne in dieser Form nicht zum Entscheiddispositiv\nerhoben werden, da es infolge Unbestimmtheit weder vollstreckbar noch einer\nstrafrechtlichen Verfolgung zugänglich sei.\n\nb) Die Gesuchstellerin hält dagegen, mit Ziff. 2 des Rechtsbegehens bezwecke die\nGesuchstellerin die Beseitigung der Störung. Von der Gesuchsgegnerin werde verlangt,\nden rechtmässigen Zustand wieder herzustellen. Dieser Beseitigungsanspruch sei im\nGesetz explizit vorgesehen (vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die Beseitigung einer\neingetretenen Verletzung könne selbstverständlich auch mit vorsorglicher Massnahme\nbeantragt werden. Wäre dies anders, müsse die Gesuchstellerin dulden, dass ein\nrechtswidriger Zustand bestehen bleibe, bis im ordentlichen Prozess über das\nGeschehen entschieden worden sei, was ihr nicht zugemutet werden könne. Es könne\nnicht die Rede von unzulässigen \"verkappten Leistungsbegehren\" sein.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Nicht nur im Hauptklageverfahren (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) sondern auch im\nRahmen von vorsorglichen Massnahmen (Art 28c Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) kann das Gericht\nbzw. der Richter dem Verletzer nicht nur befehlen, inskünftig eine weitere Verletzung zu\nunterlassen, sondern auch eine bestehende Verletzung zu beseitigen. Besteht die\nVerletzung in unlauteren Werbeaussagen in Prospekten und anderen der Öffentlichkeit\nzugänglich gemachten Dokumenten auch elektronischer Art, so kann der Richter dem\nVerletzer demnach auch vorsorglich gebieten, die genannten Unterlagen und\nDokumente aus dem Verkehr zu ziehen (vgl. auch Christian Brückner, Das\nPersonenrecht des ZGB, Zürich 2000, N 695; Mario M. Pedrazzini / Niklaus Oberholzer,\nGrundriss des Personenrechts, 4. überarb. Aufl., Bern 1993, S. 155). Die mögliche\nAnordnung der Beseitigung der bestehenden Verletzung ist nichts anderes als die\nlogische Konsequenz des Verbots, ansonsten der vorläufige Schutzanspruch des\nVerletzten illusorisch und ineffektiv bleiben würde.\n\nNachdem nicht alle der seitens der Gesuchstellerin beanstandeten Werbeaussagen der\nGesuchsgegnerin für unlauter befunden wurden, ist zuerst zu prüfen, ob die in Ziff. 2\ndes Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin genannten Dokumente die für unlauter\nbefundenen Werbeaussagen überhaupt enthalten. Im Katalog \"Y. Domestic Appliances\nand Personal Care Frühling 2005\" (Gesuchsbeilage 12) sind auf S. 79 f. die\nbeanstandeten Werbeaussagen \"Gerät mit konstant hoher Saugleistung\" bzw. \"saugt\ndauerhaft mit voller Kraft\" enthalten. Der DIN A4 Prospekt \"Die neuen, starken\nStaubsauger von Y.\" (Gesuchsbeilage 14) enthält ebenfalls für die Modelle \"M. Animal\nCare\" und \"M.\" die Werbeaussagen \"Gerät mit konstant hoher Saugleistung\" (S. 2)\nbzw. \"beugt dem sonst unvermeidlichen Saugkraftverlust vor\" (S. 4). Auch die\nWerbeaussage \"saugt dauerhaft mit voller Kraft\" im DIN Lang (99 mm x 210 mm)\nProspekt \"Die neuen, starken Staubsauger von Y.\" (Gesuchsbeilage 15 und 20) wie\nauch im Leporello (Gesuchsbeilage 16) wurde vorliegend für unlauter befunden (vgl.\nErw. 4.cb hiervor). Dagegen wurden die im französischen Katalog \"Y. Domestic\nAppliances and Personal Care Printemps 2005\" (Gesuchsbeilage 13) verwendeten\nWerbeaussagen nicht als im Sinne von Art. 3 lit. b UWG unlauter befunden (vgl. Erw. II.\n4.da und db hiervor), weshalb diesbezüglich das Begehren der Gesuchstellerin nicht\ngeschützt werden kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}