{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-69_2005-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4437&type=1563347022&cHash=b88c16d55bae371d9793eb397e74c186", "Checksum": "d8abe5312a924971299aeab521951a65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:21", "Checksum": "27a8ff70cf1cef78c722832c49b1ac7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69\nRegeste:\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69).\n\nunterlasse es die Gesuchsgegnerin, sich zur mutmasslichen Dauer eines ordentlichen\nVerfahrens zu äussern. In der Regel werde für einen UWG-Prozess von einer\nProzessdauer von zwei bis drei Jahren ausgegangen (Zürcher, a.a.O., S.89; HGer SG,\nin sic! 2003, S. 627). Ein ordentliches Verfahren würde demnach deutlich länger dauern\nals das Massnahmeverfahren. Das von der Gesuchstellerin gestellte\nMassnahmebegehren erfülle die Voraussetzung der Dringlichkeit. Im Übrigen daure die\nVorbereitung eines Massnahmebegehrens selbst bei unverzüglicher Anhandnahme\neine gewisse Zeit, insbesondere wenn wie vorliegend umfangreiche Abklärungen\ngetroffen werden müssten. Es sei deshalb abwegig, der Gesuchstellerin trölerisches\nVerhalten vorzuwerfen.\n\nc) Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin wären nur im Rahmen einer dringlichen\nVerfügung entscheidrelevant. Es ist vorliegend aber kein solcher Antrag gestellt\nworden, weshalb im vorliegenden Verfahren um vorsorgliche Massnahme allein\nmassgebend sein kann, dass der Anspruch der Gesuchstellerin wegen der Dauer eines\nordentlichen Prozesses - die im Wettbewerbsrecht mit durchschnittlich 2 bis 3 Jahren\nzu veranschlagen ist - nicht mehr rechtzeitig oder vollständig durchgesetzt werden\nkönnte (Lucas David, Schweizerisches Wettbewerbsrecht, 3. überarb. Aufl., Bern 1997,\nN 637; Ralph Schlosser, a.a.O., S. 18). Diese Voraussetzung ist vorliegend ohne\nweiteres gegeben, dies zumal die Gesuchstellerin nicht hinzunehmen braucht, dass die\nGesuchsgegnerin ihre Wettbewerbsstellung mit - wie sie glaubhaft gemacht hat -\nunlauteren Werbemassnahmen weiterhin bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen\nUrteils in der Hauptsache angreift, verbunden mit den naturgemässen\nBeweisschwierigkeiten im Hauptprozess bezüglich des dadurch ihr verursachten\nSchadenausmasses.\n\nDamit sind alle Voraussetzungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen vorliegend\ngrundsätzlich erfüllt, insoweit die Unlauterkeit der gesuchsgegnerischen\nWerbeaussagen festgestellt worden ist (vgl. hiervor Erw. II.4).\n\n7. a) Die Gesuchsgegnerin wendet ferner gegen Ziff. 1.a) des gesuchstellerischen\nRechtsbegehrens ein, die Gesuchstellerin verlange ein vorsorgliches Verbot in Bezug\nauf Aussagen über \"eine hohe und konstante bzw. dauerhafte Saugleistung\".\nRechtsbegehren müssten erstens klar sein und zweitens so formuliert werden, dass sie\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim Falle der Gutheissung in das Entscheiddispositiv übernommen werden könnten.\nBeides sei hier nicht der Fall. Unklar sei namentlich, ob die Aussage \"hohe\nSaugleistung\", \"konstante Saugleistung\", \"dauerhafte Saugleistung\", \"hohe und\nkonstante Saugleistung\", \"hohe und dauerhafte Saugleistung\" oder \"konstante und\ndauerhafte Saugleistung\" verboten werden solle. Ein gerichtliches Verbot der\nVerwendung von Aussagen über \"eine hohe und konstante bzw. dauerhafte\nSaugleistung\" sei deshalb weder vollstreckbar noch zulässig als Strafandrohung und\nkönne demzufolge auch nicht Eingang in das Entscheiddispositiv finden.\n\nb) Die Gesuchstellerin hält dagegen: Bei der Beurteilung der Formulierung eines\nRechtsbegehrens müsse auch der Umstand berücksichtigt werden, dass eine enge\nFormulierung zwar dem Bestimmtheitsgebot genüge, aber dem Verletzer Tür und Tor\nfür eine Umgehung öffne. Es sei zulässig, in zwei Rechtsbegehen den\nUnterlassungsbefehl sowohl abstrakt als auch konkret zu definieren. Ziff. 1.a) ihres\nRechtsbegehrens sei die leicht abstrahierte und zusammengefasste Form der\nFormulierungen gemäss Ziff. 1.b) des Rechtsbegehrens. Entgegen den Behauptungen\nder Gesuchsgegnerin sei das Begehren genügend bestimmt formuliert und auch auf\ndas Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet. Es verbiete der\nGesuchsgegnerin Aussagen über eine \"hohe und konstante Saugleistung\" bzw. über\neine \"dauerhafte Saugleistung\". Dies umfasse selbstverständlich auch Formulierungen\nwie \"hohe und dauerhafte Saugleistung\", \"konstante und dauerhafte Saugleistung\",\n\"konstante Saugleistung\", \"dauerhafte Saugleistung\" und \"konstante und dauerhafte\nSaugleistung\". Es sei sowohl vollstreckbar als auch zulässig als Strafandrohung.\n\nc) Wie in Erw. II.4 dargelegt, sind die Werbeaussagen der Gesuchsgegnerin, insofern\nsie nur eine unspezifiziert (d.h. nicht mit einer zahlenmässig bestimmten Airwatt-\nLeistung oder mit dem Wort \"konstant\" kombinierte) hohe und/oder dauerhafte\nSaugleistung anpreisen, nicht unlauter. Demgemäss kann Ziff. 1.a) des\nRechtsbegehrens der Gesuchstellerin ohnehin nur teilweise geschützt werden.\nGleichzeitig ist aufgrund der Parteivorbringen und vorstehender Erwägungen jedoch\nklar, dass sämtliche Werbeaussagen für den M.-Staubsauger, welche eine während der\nGebrauchsdauer gleichbleibend hohe Saugleistung suggerieren, vorliegend - wie\nglaubhaft gemacht worden ist - unlauter und vorsorglich zu verbieten sind. Der\nGesuchsgegnerin wird deshalb in teilweiser Gutheissung von Ziff. 1.a) des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}