{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-69_2005-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4437&type=1563347022&cHash=b88c16d55bae371d9793eb397e74c186", "Checksum": "d8abe5312a924971299aeab521951a65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:21", "Checksum": "27a8ff70cf1cef78c722832c49b1ac7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69\nRegeste:\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69).\n\nd) Die Parteien stehen im direkten Wettbewerb um Marktanteile bezüglich beutelloser\nStaubsauger. Zwar ist der Gesuchsgegnerin insofern zuzustimmen, als das\nDuldenmüssen eines Konkurrenten und der Verlust von Marktanteilen an sich noch\nkeinen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil darstellt, allerdings stimmt dies\nnur insofern, als beide Konkurrenten mit lauteren Mitteln um die Marktanteile kämpfen.\nKein Wettbewerbsteilnehmer hat dagegen Anspruch auf Teilnahme am Wettbewerb\nohne dessen lauterkeitsrechtlichen Regeln zu berücksichtigen.\n\nIn der Praxis wird z.T. davon ausgegangen, der Schaden sei im Lauterkeitsrecht\ngrundsätzlich schwer festzustellen, was den nicht leicht wieder gutzumachenden\nNachteil schon per se impliziere (vgl. CA FR, sic! 1999, S. 159, S. 163 Erw. 5; Carl\nBaudenbacher, Lauterkeitsrecht - Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren\nWettbewerb (UWG), Basel / Genf / München, 2001, N 22 zu Art. 14 UWG; vgl. hierzu\nauch Michael Leopold, Die Nachteilsprognose als Voraussetzung des vorsorglichen\nRechtsschutzes, in: sic! 2000, S. 265 ff., S. 270). Unter dem Begriff Marktverwirrung\nwird sodann u.a. die durch den Wettbewerbsverstoss hervorgerufene, fortdauernde\nund messbare Ansehensminderung des Verletzten subsumiert (Baudenbacher, a.a.O.,\nN 219 zu Art. 9 UWG). Die Gesuchstellerin macht denn einerseits auch einen ihr zum\nNachteil gereichenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Marktverwirrungsschaden\ni.S. eines Ruf- und Imageschadens geltend, weil die getäuschte, von falschen\nVorstellungen bezüglich der Saugkraftleistung der Konkurrenzprodukte ausgehende\nKundschaft ihre Waren einerseits für überteuert halte, andererseits weil ihre\nWerbebotschaft durch die unlautere Werbung der Gesuchsgegnerin verwässert werde,\nzumal sie (die Gesuchstellerin) sich als einzige Wettbewerbsteilnehmerin zu Recht und\nseit langem mit gerade der besonderen Eigenschaft der konstant hohen Saugleistung\nihrer Staubsauger von der Konkurrenz abhebe. Die Nachteilprognose ist zumindest für\nvorliegenden Sachverhalt - in welchem unlautere Werbeaussagen der\nGesuchsgegnerin Ursache des behaupteten nicht wieder gut zu machenden Nachteils\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsind - insofern zu bejahen, als es im Nachhinein naturgemäss schwierig zu beweisen\nund zu quantifizieren sein wird, wie viele Kunden der Gesuchsgegnerin aufgrund ihrer\nWerbung - insoweit sie in tatsächlicher Hinsicht nicht den technischen Merkmalen des\nProduktes entspricht - einen ihrer \"M.\" Modelle anstatt einer der Staubsaugermodelle\nder Gesuchstellerin gekauft haben, bzw. inwiefern sich die Werbeaussagen der\nGesuchsgegnerin - soweit unlauter - nachteilig auf die Werbeanstrengungen der\nGesuchstellerin ausgewirkt haben. Aus diesen Gründen ist vorliegend die\nNachteilsprognose zugunsten der Gesuchstellerin zu bejahen.\n\n6. a) Die Gesuchsgegnerin behauptet, eine hohe Dringlichkeit, welche ein schnelles\nEingreifen des Richters und die Verkürzung der Fristen zur Wahrung des rechtlichen\nGehörs gebieten sollte, sei unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Die\nGesuchstellerin hätte eine allfällige Massnahme grundsätzlich innert 30 Tagen\nprosequieren müssen und trage dabei die volle Behauptungs- und\nSubstantiierungslast. Das Werbematerial der Gesuchsgegnerin sei seit April 2005 im\nUmlauf. Der \"Test\" der zur Begründung der Unlauterkeit der Webeaussagen der\nGesuchsgegnerin herangezogen werde (Gesuchsbeilage 22), stamme vom 7. April\n2005. Die Gesuchstellerin habe sich also zunächst rund einen Monat Zeit gelassen, bis\nsie am 17. Mai 2005 ein erstes Abmahnschreiben versandt habe (Gesuchsbeilage 24).\nNoch am 31. Mai 2005 habe die Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin fristgerecht\norientiert, dass die verlangte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden könne.\nSeit diesem Datum wisse die Gesuchstellerin also, dass die Gesuchsgegnerin die\nerhobenen Forderungen nicht erfüllen werde, dennoch habe die Gesuchstellerin\nnochmals mehr als einen Monat verstreichen lassen, bis sie am 6. Juli 2005 das\nvorliegende Massnahmebegehren gestellt habe.\n\nb) Die Gesuchstellerin hält dagegen, für das Massnahmebegehren sei lediglich\nDringlichkeit im relativen Sinn zu beachten, die an der voraussichtlichen Dauer des\nHauptprozesses zu messen sei (HGer SG, sic! 2003, S. 627; HGer AG, sic! 2002, S.\n355; David Rüetschi, Die Verwirklichung des Anspruchs auf vorsorglichen\nRechtsschutz durch Zeitablauf, in: sic! 2002, S. 416 ff., S. 421 f.; Ralph Schlosser, La\nmise en œuvre de la protection en droit des marques: aperçu à la lumière de la\njurisprudence récente, in: SJ 2004 II, S. 1 ff., S. 17 ff.; David, a.a.O. [SIWR I/2], S. 178).\nDies sei denn von der Gesuchsgegnerin auch nicht bestritten worden. Vielmehr\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}