{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-69_2005-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4437&type=1563347022&cHash=b88c16d55bae371d9793eb397e74c186", "Checksum": "d8abe5312a924971299aeab521951a65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:21", "Checksum": "27a8ff70cf1cef78c722832c49b1ac7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69\nRegeste:\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69).\n\nb) Die Gesuchstellerin macht diesbezüglich sinngemäss geltend, der Aufschub der\nRealvollstreckung bis zur Rechtskraft des Urteils im Hauptprozess führe vorliegend zu\neiner wesentlichen Entleerung des Realerfüllungsanspruchs, da durch die irreführende\nWerbung der Gesuchsgegnerin ihr Ruf geschädigt werde, eine Verwässerung ihrer\nWerbebotschaft eintrete und sie mit Beweisschwierigkeiten zu kämpfen habe. So\ngingen die Verbraucher aufgrund der irreführenden Werbung der Gesuchsgegnerin\ndavon aus, dass dieselbe Leistung, welche die Gesuchstellerin zu einem höheren Preis\nanbiete, bei der Gesuchsgegnerin für einen merklich tieferen Preis zu erwerben sei. So\nkoste der Staubsauger \"M. Animal Care\" (FC 9206/01) der Gesuchsgegnerin Fr. 530.--,\nwährend das Gerät \"DC08 Animalpro\" der Gesuchstellerin zum Originalverkaufspreis\nFr. 749.-- zu erwerben sei. Das Produkt \"M. Basic\" (FC 9202/01) biete die\nGesuchsgegnerin für Fr. 480.-- an, das vergleichbare Produkt \"DC08 Allergy\" der\nGesuchstellerin koste dagegen rund Fr. 500.-- (vgl. auch Gesuchsbeilage 27 und 28).\nDies führe dazu, dass die Abnehmer in der irrigen Meinung, die Gesuchsgegnerin biete\ndieselbe Leistung wie die Gesuchstellerin zu einem tieferen Preis an, vermehrt die\nStaubsauger der Gesuchsgegnerin kaufen würden. Dadurch erleide die Gesuchstellerin\nnicht nur eine Vermögenseinbusse, sondern es werde auch ihr Ruf geschädigt.\nMachten die Konsumenten negative Erfahrungen mit den bezüglich der Saugleistung\nnachweislich qualitativ schlechten Produkten der Gesuchsgegnerin, so würden sie\nauch denselben Werbeaussagen der Gesuchstellerin keinen Glauben mehr schenken.\nDies schädige das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Gesuchstellerin auf dem\nMarkt. Selbst wenn die Abnehmer keine negativen Erfahrungen mit den Staubsaugern\nder Gesuchsgegnerin machen würden - was bestritten werde - führe allein schon die\nTatsache, dass die Konsumenten meinten, die Gesuchsgegnerin biete Geräte mit einer\nkonstanten und hohen Saugleistung zu einem merklich tieferen Preis an, zu einem Rufund Imageschaden bei der Gesuchstellerin, da die Konsumenten ihre Produkte im\nVergleich zu den angeblich gleichwertigen der Gesuchsgegnerin als überteuert\nbetrachten würden. Ausserdem habe die Irreführung eine Schwächung der\nWerbebotschaft der Gesuchstellerin zur Folge, welche diese seit Jahrzehnten zu Recht\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nals Einzige verwende. Ein Nebeneinander praktisch identischer Werbeaussagen von\nverschiedenen Herstellern verwässere die bis anhin charakteristische Werbebotschaft\nder Gesuchstellerin. Mit ihren Werbeaussagen versuche die Gesuchsgegnerin, sich\ndenn auch an das Produkt der Gesuchstellerin anzulehnen und auch vom Ruf und der\nBekanntheit des Produktes der Gesuchstellerin zu profitieren. Je länger das\nNebeneinander anhalte, umso schwieriger werde es für die Gesuchstellerin sein, bei\nden Konsumenten ihre Werbebotschaft, dass sie diejenige Staubsaugerproduzentin mit\nder nachweislich hohen und konstanten Saugleistung sei, wieder festzusetzen.\n\nDer vorliegend insgesamt entstehende Schaden sei nicht bezifferbar und naturgemäss\nim Nachhinein nicht wieder gut zu machen, zumal die Beweisschwierigkeiten bei der\nFührung von Schadenersatzprozessen für entgangenen Gewinn aufgrund unlauterer\nKonkurrenzierung als gerichtsnotorisch bezeichnet werden dürften. Auch deshalb gelte\nes den derart durch irreführende Werbung der Gesuchsgegnerin erschlichenen,\nunrechtmässigen Wettbewerbsvorteil so rasch als möglich und solange die Werbung\nnoch aktuell sei zu unterbinden, dies auch vor dem Hintergrund, dass der\ndurchschnittliche Verbraucher nur alle 10 bis 20 Jahre einen neuen Staubsauger\nanschaffe (Gesuchsbeilagen 29 und 30).\n\nDas Interesse der Gesuchstellerin am Erlass der vorsorglichen Massnahme überwiege\nauch die Nachteile, welche der Gesuchsgegnerin daraus erwüchsen. Die\nGesuchstellerin habe die Gesuchsgegnerin frühzeitig und mit ausführlicher Begründung\nabgemahnt, was der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit gegeben hätte, ihre\nWerbeaussagen zu ändern. Durch das Nichteinlenken auf ihr Abmahnschreiben habe\ndie Gesuchsgegnerin vorliegendes Verfahren bewusst in Kauf genommen. Das\nInteresse der Gesuchstellerin am Erlass der vorsorglichen Massnahme überwiege\ndaher angesichts der erheblichen ihr drohenden Nachteile die Interessen der\nGesuchsgegnerin.\n\nc) Die Gesuchsgegnerin hält dagegen, die Geltendmachung eines\nRealerfüllungsanspruchs setze voraus, dass ein besonderes Interesse am\nErfüllungsanspruch glaubhaft gemacht werde; in die Nachteilsprognose sei zudem die\nInteressenlage beider Parteien, also auch diejenige der Gesuchsgegnerin\neinzubeziehen. Die Gesuchsgegnerin habe einen Anspruch auf Teilnahme am\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWettbewerb. Die Gesuchstellerin verkenne, dass das Duldenmüssen eines\nKonkurrenten und der Verlust von Marktanteilen an sich noch keinen nicht leicht wieder\ngut zu machenden Nachteil darstellten. Konkurrenz sei die Essenz eines\nfunktionierenden Wettbewerbs. Von einer Schädigung des Ansehens der\nGesuchstellerin könne nicht die Rede sein.\n\n"}