{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-69_2005-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4437&type=1563347022&cHash=b88c16d55bae371d9793eb397e74c186", "Checksum": "d8abe5312a924971299aeab521951a65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:21", "Checksum": "27a8ff70cf1cef78c722832c49b1ac7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69\nRegeste:\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69).\n\nSämtliche vorzitierten Werbeslogans geben nicht vor, dass kein Saugkraftverlust\neintritt, sondern gestehen einen solchen vielmehr ein. Die Minimierung des\nSaugkraftverlusts kann hier auch ohne weiteres als Vergleich zwischen der Kategorie\nvon Staubsaugern mit Beutel und der Kategorie der beutellosen Staubsauger\nverstanden werden und bezieht sich nicht notwendigerweise auf die Produkte der\nKonkurrenz. Vor diesem Hintergrund sind diese Werbeaussagen der Gesuchsgegnerin\nnicht zu beanstanden (vgl. auch den niederländischen Entscheid gemäss\nGesuchsantwortbeilage 2a/2b: Erwägungen in Ziff. 4.5 zu claim 2 [\"guarantees a\nminimum loss of suction power\"] und claim 12 [\"... ensures a minimum loss of effective\nsuction power\"] und claim 18 [\"minimum loss of suction\"]).\n\ndb) Ebenfalls sind auch sämtliche Werbeslogans lauterkeitsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, welche ganz allgemein auf eine \"hohe\", eine \"dauerhafte\" oder eine\n\"hohe und dauerhafte\" Saugleistung hinweisen. Im Unterschied zum Wort \"konstant\"\nwird das Wort \"dauerhaft\" - zumindest solange es nicht in Verbindung mit der Angabe\neiner bestimmten Airwatt Angabe verbunden ist - von den massgeblichen\nVerkehrskreisen bzw. dem hier massgeblichen Durchschnittskonsumenten in der\nSchweiz nicht mit \"unveränderlich\" gleichgesetzt, sondern wird wohl eher so\nverstanden, dass die hohe (nicht näher spezifizierte) Saugleistung bis zum maximalen\nFüllstand des Staubbehälters wenn nicht gleichbleibend, so doch immer noch\ninnerhalb einer Bandbreite verbleibt, deren tiefster Wert immer noch als \"hohe\"\nSaugleistung bezeichnet werden kann. Solche Slogans sind in der Werbung denn auch\nübliche Übertreibungen, deren tatsächliche Bedeutung der Durchschnittskonsument\ndurchaus einordnen kann, selbst wenn er die entsprechenden Anpreisungen nur\nflüchtig wahrnimmt. Jedenfalls suggeriert der Ausdruck \"hohe und dauerhafte\" Saugleistung dem Durchschnittskonsumenten nicht eine \"gleichbleibend hohe\"\nSaugleistung. Zu keinem anderen Ergebnis ist im Übrigen auch die Rechtbank Utrecht\ngelangt (vgl. Gesuchsantwortbeilage 2a/2b, Ziff. 4.5 zu claim 1 [\"A vacuum cleaner with\nhigh suction power that lasts and lasts and lasts\"], zu claim 6 [\"...high, lasting\nsuction ...\"], zu claim 8 [\"high suction power that lasts\"], zu claim 11 [\"Lasting highly\neffective suction power\"], zu claim 15 [\"Long-lasting, effective, high suction power ...\"]\nund zu claim 20 [\"... the bagless M. delivers effective suction power that lasts\"]).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDemnach sind auch nachfolgende Werbeslogans der Gesuchsgegnerin - entgegen den\nVorbringen der Gesuchstellerin - lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden:\n\n– \"Hohe Saugleistung\";\n\n– \"hohe Saugleistung auf Dauer\";\n\n– \"Puissance d'aspiration qui dure\";\n\n– \"Une puissance d'aspiration extrême qui dure encore, encore, encore\";\n\n– \"un aspirateur au pouvoir d'aspiration élevé et durable\".\n\n5. a) Als weitere Voraussetzung hat die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, dass ihr\ndurch die festgestellte Wettbewerbsverletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender\nNachteil droht, welcher nur durch den Erlass der beantragten vorsorglichen\nMassnahmen abgewendet werden kann. Der richterliche Schutz eines\nUnterlassungsbegehrens setzt damit ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse voraus.\nZwischen Massnahme und Nachteil muss eine negative Kausalbeziehung herstellbar\nsein. Nachdem das Massnahmeverfahren lediglich den Schutz der gefährdeten\nInteressen des Gesuchstellers bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens\nbezweckt, ist hier eine möglichst interessenadäquate vorläufige Zuordnung der\nbestrittenen Ansprüche vorzunehmen, bei welcher in einer u.a. vergleichenden Prüfung\nder den Parteien im Einzelfall drohenden Nachteile entscheidend ist. Damit das\nRechtsschutzinteresse eines Unterlassungsbegehrens im Massnahmeverfahren bejaht\nwerden kann, muss die drohende Verletzung zudem hinreichend konkret sein, eine\nbloss abstrakte Wiederholungsgefahr genügt nicht. Dagegen darf eine\nWiederholungsgefahr in der Regel dann angenommen werden, wenn die\nGesuchsgegnerin eine Verwarnung durch die Gesuchstellerin ignoriert hat und sie die\nWiderrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, denn dann ist wohl zu\nvermuten, dass sie dieses im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen wird.\nIst eine Verletzung glaubhaft gemacht und der dadurch zugefügte Nachteil schwer\nersetzbar, so ist die vorsorgliche Massnahme selbst dann anzuordnen, wenn sie dem\nVerletzer grossen Schaden zufügt. (Lucas David, in: SIWR, Bd. I/2, Der Rechtsschutz\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nim Immaterialgüterrecht, 2. überarb. Aufl., Basel 1998, S. 188 f.; Michael Leopold, Die\nNachteilsprognose als Voraussetzung des vorsorglichen Rechtsschutzes, in: sic! 2000,\nS. 265 ff.; Johann J. Zürcher, a.a.O., S. 101; HGer AG, in: sic! 2002, S. 353 f. [\"Jet\nReactor\"]).\n\n"}