{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-69_2005-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4437&type=1563347022&cHash=b88c16d55bae371d9793eb397e74c186", "Checksum": "d8abe5312a924971299aeab521951a65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:21", "Checksum": "27a8ff70cf1cef78c722832c49b1ac7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69\nRegeste:\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGaller Durchschnittskonsument verstehe die beanstandeten Werbeaussagen der\nGesuchsgegnerin durchaus richtig und erkenne, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer\nWerbung keinen Anspruch auf konstante Saugkraft der \"M.\" Staubsauger erhebe. Eine\nIrreführung von Konsumenten durch die beanstandete Werbung sei nicht ersichtlich.\n\nca) Gemäss Duden ist das Wort \"konstant\" lateinischen Ursprungs und bedeutet heute\n\"beharrlich\", \"fest[stehend]\", \"ständig\", \"unveränderlich\", \"stet(ig)\" (Duden, 23. Aufl.,\nMannheim 2004, S. 564). Eine \"konstant hohe\" Saugleistung bedeutet m.a.W. eine\n\"unveränderlich hohe\" Saugleistung. Dies trifft - wie durch Testergebnisse der SLG\nglaubhaft gemacht worden ist - aber gerade nicht zu. Vielmehr ist die Saugkraftleistung\n- selbst unter Berücksichtigung der Argumentation der Gesuchsgegnerin - höchstens\nveränderlich hoch, evt. innerhalb einer stets als \"hoch\" zu bezeichnenden Bandbreite\ngelegen. Aufgrund dieser Erwägungen sind sämtliche Ausdrücke, welche eine während\nder Gebrauchsdauer nicht nachlassende Saugleistung suggerieren, nicht korrekt und\ndamit unlauter i.S.v. Art. 3 lit. b UWG. Damit sind aber auch die Verwendung der\nAusdrücke \"konstante\", \"konstant hohe\" oder \"hohe und konstante\" Saugleistung\nebenfalls unlauter i.S.v. Art. 3 lit. b UWG, weil auch diese Formulierungen eine im\nGebrauch unveränderliche Saugleistung suggerieren. (vgl. auch die Ausführungen des\nniederländischen Richters in Gesuchsantwortbeilage 2a/2b, Erwägung Ziff. 4.4,\ninsbesondere bezüglich claim 10 [\"high constant suction power that lasts\"]).\n\ncb) Dasselbe gilt auch für die Werbeslogans \"beugt dem sonst unvermeidlichen\nSaugkraftverlust vor\" sowie \"saugt dauerhaft mit voller Kraft\". Auch diese Slogans\nsuggerieren, dass kein Saugkraftverlust während des Gebrauchs eintritt, was - wie die\nGesuchstellerin glaubhaft gemacht hat und sich nicht zuletzt auch aus dem von der\nGesuchsgegnerin selbst durchgeführten Home Placement Test ergibt\n(Gesuchsantwortbeilage 3) - bei den geprüften \"M.\"-Modellen nicht zutrifft (vgl. auch\ndie Ausführungen des niederländischen Richters in Gesuchsantwortbeilage 2a/2b,\nErwägung Ziff. 4.4, insbesondere bezüglich claim 7 [\"High long-lasting suction -\nThanks to its Cyclone filtration technology, the M. maintains the same level of suction\nover time\"] und bezüglich claim 9 [\"..., so that none of the suction power is lost\"]).\n\ncc) Auch der Ausdruck \"branchenführende Saugleistung\" ist aufgrund des glaubhaft\ngemachten Saugkraftverlusts der \"M.\" Modelle nicht statthaft. Selbst wenn unbestritten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nist, dass die Anfangssaugleistung der geprüften \"M.\" Modelle (mit durchschnittlich 360\nAirwatt; Replikbeilage 31) höher liegt, als diejenige der \"DC08\" Modelle der\nGesuchstellerin (301 Airwatt; vgl. Gesuchsbeilage 9 und 22), so kann nicht\nausgeschlossen werden, dass bei vergleichbarem ansteigendem Füllstand der\nStaubbehälter die Saugkraftleistung der \"M.\" Modelle bei einem gewissen Füllstand\nunter diejenige der \"DC08\" Modelle der Gesuchstellerin sinkt, wie dies die\nTestergebnisse der SLG glaubhaft machen. Unter dieser Voraussetzung ist aber die\nBehauptung, selbst eine \"branchenführende Saugleistung\" bieten zu können in dieser\npauschalen Art und Weise zumindest irreführend, da dies nicht für jeden Füllstand des\nStaubbehälters zutrifft, sondern nur für die anfängliche Saugleistung bei leerem bzw.\nnur wenig gefüllten Staubbehälter. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung\nbranchenführender Saugleistung, wenn diese mit der Leistungsangabe \"350 Watt\"\nkombiniert ist, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Saugleistung nur anfänglich bei\nleerem Staubbehälter gegeben ist. Zu keinem anderen Ergebnis kam im Übrigen\ndiesbezüglich auch das niederländische Gericht, welches sich mit vergleichbaren\nWerbeaussagen der Gesuchsgegnerin auseinander zu setzen hatte\n(Gesuchsantwortbeilage 2a/2b, Erwägung Ziff. 4.7, insbesondere bezüglich den als\nunlauter befundenen claims 34 und 35 [\"highest constant suction power\"], claim 29\n[\"its design and 2000-Watt engine deliver the highest suction power in its category (350\nWatt) \"] und claim 30 [The M.'s powerful 2000 Watt engine generates the highest\nsuction power of any vacuum cleaner in its segment: 350 Watt\"] sowie die claims 31 -\n33, welche alle die lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstandende Wendung \"highest initial\nsuction power\" enthalten).\n\nda) Folgende Werbeaussagen sind dagegen - entgegen den Vorbringen der\nGesuchstellerin - lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden:\n\n– \"Diese Methode minimiert den Saugkraftverlust\";\n\n– \"garantiert hohe Saugleistung, die kaum nachlässt\"\n\n– \"Cette technologie réduit au minimum la perte de puissance\";\n\n– \"garantit une déperdition minimale de la puissance d'aspiration\";\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}