{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-69_2005-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4437&type=1563347022&cHash=b88c16d55bae371d9793eb397e74c186", "Checksum": "d8abe5312a924971299aeab521951a65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:21", "Checksum": "27a8ff70cf1cef78c722832c49b1ac7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69\nRegeste:\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHeim durchgeführten Studien anders als Labortests nicht verlässlich, nicht überprüfbar\nund nicht nacharbeitbar seien und dass sich konkret nicht nachweisen lasse, unter\nwelchen Bedingungen die Tests durchgeführt worden seien, weshalb der Home\nPlacement Test gemäss Gesuchsantwortbeilage 3 nicht verwertbar sei. Auch wenn\nman mit dem Urteil über Home Placement Tests nicht so weit gehen will, so muss\nvorliegend doch festgestellt werden, dass die Ergebnisse des Home Placement Tests\nder Gesuchsgegnerin gemäss Gesuchsantwortbeilage 3 nicht aussagekräftig genug\nerscheinen, als dass sie die Glaubwürdigkeit der Testergebnisse der unabhängigen\nSLG wesentlich in Frage stellen könnten. Aufgrund dieser Erwägungen, besteht kein\nAnlass, die Glaubwürdigkeit der Testergebnisse der SLG gemäss Gesuchsbeilagen 9\nund 22 bzw. Replikbeilage 31 in Frage zu stellen. Zu keinem anderen Ergebnis ist im\nÜbrigen auch die Rechtbank Utrecht in ihrem Entscheid vom 12. Juli 2005 gekommen\n(vgl. Gesuchsantwortbeilage 2a/b, Ziff. 4.22 bis 4.24). Die Gesuchstellerin hat damit\nhinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre \"DC08\" Modelle bei zunehmendem Füllstand\nkonstante Saugkraftleistung haben, wohingegen dies nicht für die geprüften \"M.\"\nModelle der Gesuchsgegnerin gilt.\n\nDie Einholung eines weiteren Kurzgutachtens zur Frage der Saugkraftleistung der\nKonkurrenzprodukte - wie von der Gesuchsgegnerin als unabdingbar erklärt - ist\nvorliegend aufgrund des hinreichend erbrachten Glaubhaftmachung der Behauptungen\nder Gesuchstellerin nicht notwendig, zumal selbst die Gesuchsgegnerin nicht\ngrundsätzlich bestreitet, dass ihre \"M.\" Modelle einen Saugkraftverlust bei\nzunehmendem Füllstand des Staubbehälters verzeichnen (vgl. z.B. Gesuchsantwort, S.\n4, Ziff. 3).\n\n4. a) Aufgrund der vorläufigen Beurteilung in diesem Massnahmeverfahren kann damit\nfestgestellt werden, dass sämtliche Werbeaussagen der Gesuchsgegnerin, welche eine\ngleichbleibend hohe Saugleistung der \"M.\" Staubsauger während dem Gebrauch\nsuggerieren, mit genügender Wahrscheinlichkeit unrichtig bzw. falsch und damit im\nSinne von Art. 3 lit. b UWG unlauter sind. Bei der Prüfung der einzelnen Werbeslogans\nsind die Produktanpreisungen in der Folge so auszulegen, wie sie der unbefangene\nLeser bzw. die angesprochenen beteiligten Verkehrskreise - vorliegend das breite\nPublikum der Konsumenten - im guten Treuen verstehen darf. Nicht massgebend ist\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndagegen wie die Gesuchsgegnerin ihre Werbeaussagen verstanden haben will (Magda\nStreuli Youssef, in SIWR, Bd. V/1, 2. Aufl., Basel 1998, S. 89 f.).\n\nb) Die Gesuchsgegnerin behauptet diesbezüglich, sie mache zwar in ihrer Werbung\ngeltend, ihre \"M.\" Staubsauger verfügten über eine \"konstant hohe\" Saugleistung. Sie\nhabe aber nie behauptet, ihre \"M.\" Staubsauger verfügten über eine \"konstante\" oder\neine \"hohe und konstante\" Saugleistung, wie die Gesuchstellerin zu unterstellen\nversuche. Eine \"konstant hohe\" Saugleistung bedeute nicht, dass die Saug-leistung\nkonstant sei, bzw. dass es nicht zu einem Leistungsabfall kommen könne. Vielmehr\nbestehe zwischen den Angaben \"konstant\" und \"konstant hoch\" ein wesentlicher\nUnterschied: Werde das Wort \"konstant\" einzig zusammen mit \"Saugleistung\"\nverwendet, sei \"konstant\" ein Adjektiv oder Eigenschaftswort, das sich auf das\nSubstantiv \"Saugleistung\" beziehe. Werde hingegen - wie in der beanstandeten \"M.\"\nWerbung - von \"konstant hoher Saugleistung\" gesprochen, sei \"konstant\" ein Adverb,\nwelches das Adjektiv \"hoch\" näher bestimme. Eine \"konstant hohe\" Saugleistung sei\ndaher nicht gleichbedeutend mit einer \"konstanten\" Saugleistung. Zudem könne das\nWort \"konstant\" aber auch eine zeitliche Komponente haben und \"dauerhaft\" bedeuten\n(z.B. konstante Anstrengungen oder konstante Bemühungen, um ein bestimmtes Ziel\nzu erreichen). Die von der Gesuchstellerin angestrebte streng mathematische\nAuslegung des Begriffs \"konstant\" sei daher zu relativieren. Eine nüchterne Analyse\njeder einzelnen beanstandeten Aussage der Gesuchsgegnerin zeige vielmehr, dass - im\nGegensatz zur Werbung der Gesuchstellerin - Werbebotschaften der Gesuchsgegnerin\nkeine absoluten Aussagen betreffend Saugleistung enthielten. Die Werbung der\nGesuchsgegnerin lasse durchaus Raum für ein Nachlassen der Saugleistung bei\nzunehmendem Füllstand des Staubaufnahmebehälters. Von unzulässigen\nWerbeaussagen könne keine Rede sein. Die Gesuchsgegnerin lege denn auch nicht\ndar, warum eine \"konstante\" Saugleistung suggeriert werden solle. Selbst nach den\nMessungen der Gesuchstellerin betrage die schlechteste Saugleistung des \"M.\"\nStaubsaugers noch immer 222 Airwatt; laut Werbung der Gesuchstellerin gelte dies als\n\"konstant hohe\" Saugleistung (vgl. Duplikbeilage 1). Im Übrigen dürfe gute Werbung\nprägnant sein. Ein Staubsauger sei kein Konsumgut des täglichen Bedarfs. Der\nvernünftige Durchschnittskonsument lese diesbezüglich Werbeaussagen bewusster als\ndie Werbebotschaften, welche z.B. in der Waschmittelwerbung verwendet würden, vor\nallem wenn es sich - wie hier - um Produkte des oberen Preissegments handle. Der St.\n\n"}