{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-69_2005-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4437&type=1563347022&cHash=b88c16d55bae371d9793eb397e74c186", "Checksum": "d8abe5312a924971299aeab521951a65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:21", "Checksum": "27a8ff70cf1cef78c722832c49b1ac7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69\nRegeste:\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69).\n\ne) Entscheidende Bedeutung kommt vorliegend der Frage zu, ob es der\nGesuchstellerin mit der Vorlage der SLG-Testergebnisse (Gesuchsbeilagen 9 und 22,\nReplikbeilage 31) gelingt, die Behauptung, ihre Staubsauger erbrächten konstante\nSaugleistung, was für die geprüften \"M.\"-Modelle der Gesuchsgegnerin nicht zutreffe,\nhinreichend glaubhaft zu machen oder ob mit der Gesuchsgegnerin davon\nausgegangen werden muss, dass vorliegend die genannten Testergebnisse nicht\nverwertbar sind, womit die Behauptungen der Gesuchstellerin als nicht hinreichend\nglaubhaft gemacht zu gelten hätten.\n\nDie Einwände der Gesuchsgegnerin gegen die von der SLG durchgeführten Labortests\nhalten einer näheren Prüfung nicht stand. Sie SLG prüfte sowohl die X. \"DC08 Allergy\nBase\" Modelle der Gesuchstellerin wie auch die \"M.\" Modelle der Gesuchsgegnerin\nunter vergleichbaren Bedingungen und unter Anwendung derselben internationalen\nStandards, welche - was unbestritten blieb - unter Mitwirkung beider Parteien\nentwickelt worden sind. Entgegen den Behauptungen der Gesuchsgegnerin schreibt\ndie Testnorm DIN EN 60312/04/2001 nicht explizit vor, dass dasselbe Gerät drei mal\ngetestet werden muss, um zu einem Mittelwert zu gelangen. Die Formulierung \"Three\nseparate measurements are carried out to establish a mean value representing the\nreduction in maximum air flow\" lässt durchaus auch die Möglichkeit zu, dass drei\nGeräte desselben Typs zur Bestimmung eines Mittelwertes getestet werden\n(Replikbeilage 33, Punkt 2.0.2, S. 43). Vielmehr verhindert wohl - wie die\nGesuchstellerin nachvollziehbar darlegt - die Verwendung von drei verschiedenen\nGeräten desselben Modells die Verfälschung der Messresultate durch\nReststaubmengen im Gerät aus dem vorhergehenden Test. Die Testergebnisse\nbelegen, dass die Saugleistung (in Airwatt) bei den Modellen der Gesuchstellerin bei\nzunehmendem Füllstand im Staubbehälter (bis 500 g) konstant bei 301 Airwatt blieb\n(vgl. Gesuchsbeilage 9, S. 6), wogegen bei den geprüften Modellen der\nGesuchsgegnerin die Saugleistung von anfangs 366 / 358 / 356 Airwatt bei einem\nmaximalen Füllstand des Staubbehälters von 400 g auf 222 / 177 / 179 Airwatt sank\n(vgl. Gesuchsbeilage 22, S. 5 und Replikbeilage 31, S. 5). Auch wenn man den Einwand\nder Gesuchsgegnerin berücksichtigt, dass bei einzelnen dieser Messungen an den \"M.\"\nStaubsaugern durch die SLG das Überdruckventil (\"ventilation valve\") geöffnet war,\nund man ferner davon ausgeht, dass dieser Umstand erheblichen Einfluss auf die\nSaugkraftleistung des geprüften Geräts hat, so haben die entsprechenden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEinzelmessungen auf das Gesamtergebnis nur marginalen Einfluss. Denn bei genauerer\nPrüfung dieses Einwands kann festgestellt werden, dass nur bei einer von mehreren\nVergleichsmessungen bei zwei von drei Geräten (bei einer zugeführten Staubmenge\nvon je 50 g; Kennzeichnung P1 bei der Schlüsselnummer 1053-05-B und 1053-05-C)\ndas Ventil geöffnet war. Bei allen übrigen Messungen war das Überdruckventil gemäss\ndem Testbericht nicht geöffnet (Gesuchsbeilage 22, S. 5 und Replikbeilage 31, S. 5).\nDamit bleiben die Testergebnisse im Ganzen doch aussagekräftig. Die\nGesuchsgegnerin bestreitet denn auch selbst nicht, dass bei ihren \"M.\" Staubsaugern\nmit zunehmender Befüllung ein Saugkraftverlust eintritt (Gesuchsantwort, S. 10, Rz. 19\n- 22). Vielmehr macht sie geltend, dass auch bei den Modellen der Gesuchstellerin ein\nvergleichbarer Saugkraftverlust eintrete, wie dies der von ihr durchgeführte Home\nPlacement Test vom 24. Mai 2005 (Gesuchsantwortbeilage 3) belege. Gemäss der dort\nangewendeten Versuchsanlage, wie sie im Testergebnis gemäss\nGesuchsantwortbeilage 3 beschrieben wird, wurden je zehn Endverbrauchern,\nentweder ein \"M.\" oder ein \"DC08\" abgegeben, mit der Aufforderung diese so zu\nbenützen, wie sie dies beim Staubsaugen gewohnt seien. Von Zeit zu Zeit seien die\nTestteilnehmer aufgefordert worden, ein Formular auszufüllen und darin über ihre\nZufriedenheit mit dem Produkt bzw. über Beanstandungspunkte Auskunft zu erteilen.\nDie Antworten der Testteilnehmer liegen dem Testergebnis nicht bei und werden auch\nsonst in keiner Art und Weise dargestellt. Zudem seien die Testteilnehmer bei ein oder\nzwei Gelegenheiten aufgefordert worden, das Gerät für die Evaluation in Bezug auf die\nmaximale Saugkraft zurückzugeben. Als Ergebnis dieser Tests stellte die\nGesuchsgegnerin fest, dass die anfänglich durchschnittliche maximale\nSaugkraftleistung ihrer \"M.\"-Modelle von 330 Airwatt nach 24 Wochen auf 272 Airwatt\ngesunken sei. Während bei den \"DC08\" Modellen der Gesuchstellerin die anfänglich\nmaximale Saugkraftleistung von 313 Airwatt nach 18 Wochen Gebrauch auf 269\nAirwatt und nach 39 Wochen auf 243 Airwatt gesunken sei, womit der Home\nPlacement Test zeige, dass die Änderung der maximalen Saugleistung der beiden\nKonkurrenzprodukte vergleichbar sei. Dieser unter dem eigenen Management der\nGesuchsgegnerin durchgeführte Home Placement Test gibt jedoch keine Auskunft über\nden Füllstand des Staubbehälters bei den Messungen. Auch wurden die Messungen\nbei den Konkurrenzprodukten nicht in den gleichen Zeitabständen vorgenommen. Die\nGesuchstellerin macht denn wohl auch nicht ganz zu Unrecht geltend, dass die im\n\n"}