{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-69_2005-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4437&type=1563347022&cHash=b88c16d55bae371d9793eb397e74c186", "Checksum": "d8abe5312a924971299aeab521951a65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:21", "Checksum": "27a8ff70cf1cef78c722832c49b1ac7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69\nRegeste:\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStaubsaugermodell getestet worden. Allerdings sei ohnehin nicht von entscheidender\nBedeutung, welches Modell geprüft worden sei, weil alle in der Schweiz und\nDeutschland erhältlichen \"M.\" Staubsauger nahezu identisch seien, lediglich in der\nGrösse (Masse/Gewicht) bestünden Unterschiede. Dies gelte sowohl in Bezug auf die\nin der Schweiz erhältlichen Modelle FC 9206/01 und FC 9202/01 (Replikbeilage 32) als\nauch in Bezug auf die deutschen Modelle FC 9208/01 und FC 9200/04 (Replikbeilage\n37). Bei den im Test angegebenen Code/Schlüsselnummern (1053-05-A, 1053-05-B,\n1053-05-C) handle es sich um die für den Test vergebenen Nummern und nicht um die\nSeriennummer der getesteten Geräte. Insofern die Gesuchsgegnerin bemängle, dass\ndrei verschiedene Staubsauger desselben Modells und nicht dreimal dasselbe Gerät\ngetestet worden sei, erstaune dies, denn die verwendete Testanordnung mit drei\nverschiedenen Geräten komme der Gesuchsgegnerin entgegen, hätten so doch keine\nStaubreste des vorangegangenen Tests die Luftzirkulation in den nachfolgenden Tests\nbeeinflusst und eine optimale Leistung verhindert.\n\nWer objektive Resultate erhalten wolle, müsse diese unter kontrollierten Bedingungen\ngewinnen. Dabei werde ein standardisiertes Verfahren verwendet. Ausserdem könne\nnicht irgend ein Staub eingesetzt werden, sondern es müsse ein standardisierter\nPrüfstaub zur Anwendung gelangen. So werde denn auch im niederländischen\nMassnahmeentscheid vom 12. Juli 2005 festgestellt (Gesuchsantwortbeilage 2a/2b,\nZiff. 4.24), es sei kein Grund ersichtlich, weshalb keine Labortests durchgeführt werden\nsollten und weshalb solche Ergebnisse nicht aussagekräftig sein sollten, zumal die\nTests auf der Grundlage der DIN EN 60312/04/2001, der deutschen Version der\ninternational anerkannten IEC-Norm 60312, durchgeführt worden seien, welche\ninsbesondere für Tests wie die vorliegenden entwickelt worden sei. Weiter führt die\nGesuchstellerin an, das Erarbeiten dieser Normen erfolge in sog. Arbeitsgruppen, in\ndenen die interessierten Kreise mitwirkten. Sowohl die Gesuchstellerin als auch die\nGesuchsgegnerin seien von Beginn an Mitglieder der Arbeitsgruppe gewesen, welche\ndie IEC-Norm 60312 entwickelt habe, was sich beispielhaft aus der dem Protokoll der\njüngsten Arbeitsgruppensitzung vom 26. April 2005 beigefügten Teilnehmerliste ergebe\n(Replikbeilage 34; vgl. auch Gesuchsantwortbeilage 2a/2b, Ziff. 4.23). Wie der\neingereichte Internetausdruck belege, diene der branchenübliche DMT-Prüfstaub\ninsbesondere auch der Bestimmung des Saugleistungsverlusts (Replikbeilage 35). Es\nwerde bestritten, dass es sich hierbei um einen nicht repräsentativen Prüfstaub\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhandeln solle. Vielmehr sei der DMT-Prüfstaub der in der gesamten\nStaubsaugerbranche anerkannte Staub für die Bestimmung des\nSaugleistungsverlustes. Dieser Prüfstaub solle anlässlich der nächsten Revision in der\nNorm IEC 60312 (Replikbeilage 33) explizit aufgeführt werden. Auch hier sitze die\nGesuchsgegnerin im Gremium, das die Revision begleite, und zwar als Vertreterin der\nNiederlande. Wie aus der eingereichten Tabelle mit Länderstellungnahmen hervorgehe,\nhabe die Niederlande (und damit auch die Gesuchsgegnerin) gegen den Prüfstaub\nDMT 8 keine Einwendungen erhoben (Replikbeilage 36).\n\nDamit habe die Gesuchstellerin sämtliche Einwendungen der Gesuchsgegnerin gegen\ndie Testergebnisse (Gesuchsbeilagen 9, 22 und Replikbeilage 31) widerlegt. Es könne\ndeshalb auf die Tests abgestellt werden, sie seien verwertbar.\n\nSelbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Unwahrheit der\ngesuchsgegnerischen Werbeaussagen damit noch nicht glaubhaft gemacht worden\nwäre, was bestritten sei, sei mit dem eingereichten Testbericht jedenfalls eine\nIndizienlage gegeben, die eine Umkehr der Beweislast im Sinne von Art. 13a Abs. 1\nUWG rechtfertige (Georg Rauber, SIWR V/1, Lauterkeitsrecht, 2. Aufl., Basel 1998, S.\n280). Für den Beweis der Richtigkeit ihrer Werbeaussagen erbringe die\nGesuchsgegnerin ihrerseits keinen Beweis.\n\nDa die Gesuchsgegnerin nicht habe darlegen können, weshalb die von der SLG\ndurchgeführten Tests keine objektive Grundlage bilden sollten, bestehe auch kein\nBedarf nach einem gerichtlichen Kurzgutachten. Die Einholung einer gerichtlichen\nKurzexpertise im Massnahmeverfahren widerspreche der Natur des summarischen\nVerfahrens und sei daher nur in Ausnahmefällen zulässig (sic! 1997, S. 405 -\nErythropoietin II). Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor, zumal dem Gericht mit dem\nBeschluss des LG Düsseldorf vom 25. April 2005 noch ein weiterer Entscheid einer\nanderen unabhängigen Instanz vorliege, in welchem zu einem grossen Teil über die\ngleiche Sache entschieden worden sei (vgl. auch sic! 1997, S. 309 -\nPulverbeschichtungsanlage II). Unter diesen Umständen sei die Einholung eines\nKurzgutachtens nicht gerechtfertigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}