{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-69_2005-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4437&type=1563347022&cHash=b88c16d55bae371d9793eb397e74c186", "Checksum": "d8abe5312a924971299aeab521951a65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:21", "Checksum": "27a8ff70cf1cef78c722832c49b1ac7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69\nRegeste:\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69).\n\nTest der SLG drei verschiedene \"M.\" je einmal getestet worden (Testbericht, S. 2, vgl.\nReplik, Rz. 20), wohingegen gemäss der angewendeten Testnorm DIN EN\n60312/04/2001 dasselbe Gerät drei mal getestet werden müsse, um zu einem\nMittelwert zu gelangen: \"Three separate measurements are carried out to establish a\nmean value representing the reduction in maximum air flow\" (Replikbeilage 33, Punkt\n2.0.2, S. 43). Dass hierfür bei jedem Testdurchgang ein anderer Staubsauger\nverwendet werden müsse, stehe nicht in der Norm und mache auch keinen Sinn,\nweshalb die Gesuchsgegnerin bestreite, dass der vorgelegte \"Test\" nach den in der\nNorm DIN EN 60312/04/2001 festgelegten und damit nach objektiven Kriterien\nabgewickelt worden sei, weshalb folgerichtig der Gesuchsgegnerin gestützt auf diesen\nTestbericht auch kein Rechtsschutz erteilt werden könne bzw. schon aus diesem\nGrund der Versuch der Gesuchstellerin fehlschlagen müsse, ihre \"Testergebnisse\"\nvorliegend als Beweismittel für die behauptete Unlauterkeit der Werbeaussagen über\nden \"M.\" zu verwerten. Im Übrigen lasse in der Praxis (anders als offenbar im Labor)\nauch die Saugkraft der beutellosen Staubsauger \"DC08\" der Gesuchstellerin auf Dauer\nnach, wie dies ein von Y. in den Niederlanden durchgeführter Konsumententest gezeigt\nhabe (Gesuchsantwortbeilage 3). Ferner sei zu berücksichtigen, dass in der\nStaubsaugerindustrie die Faustregel gelte, dass bei einer minimalen Saugleistung von\n200 Airwatt im Haushaltgebrauch noch immer sehr gute Wirkungen erzielt würden. Die\nSaugleistung sei damit als hoch zu qualifizieren, solange sie nicht unter diese\nLeistungsgrenze falle. Laut Werbung der Gesuchstellerin gelte eine Saug-leistung von\nca. 210 Airwatt als eine \"konstant hohe Saugleistung\" (vgl. Duplikbeilage 1). Die \"M.\"\nStaubsauger bewegten sich aber jedenfalls in der insgesamt erheblich höheren\nBandbreite von 366 bis 222 Airwatt. Es sei nie Ziel der Ingenieure von Y. gewesen, mit\ndem \"M.\" Staubsauger eine konstante Saugleistung zu erzielen. Soweit in der\nausländischen Werbung etwas anderes ausgesagt worden sei, sei dies auf\nMissverständnisse in der Marketingabteilung und den externen Werbeagenturen\nzurückzuführen. Sogar gemäss dem bestrittenen, von der Gesuchstellerin veranlassten\nSLG Prüfbericht (Gesuchsbeilage 22 und Replikbeilage 31) gehe hervor, dass die\nSaugleistung der \"M.\" Staubsauger stets über der erwähnten Leistungsgrenze von 200\nAirwatt liege (mit Ausnahme des von vornherein untauglichen Tests mit offenem\nÜberdruckventil). Überdies sei die Saugleistung der \"M.\"-Staubsauger mit über 200\nAirwatt absolut vergleichbar mit der Saugleistung des \"DC08\" (210 Airwatt), welche in\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nder Werbung der Gesuchstellerin als \"konstant hoch\" bezeichnet werde (Duplik, Rz.\n25).\n\nDa im St. Galler Zivilprozess - anders als im Kanton Zürich - keine\nBeweismittelbeschränkung im summarischen Verfahren bestehe, und insbesondere\nauch die gerichtliche Expertise zulässig sei, dürfe in einem Fall wie dem vorliegenden,\nin welchem - unter Strafandrohung - einschneidende Massnahmen bei einem\nKonkurrenten verlangt würden, unter keinen Umständen lediglich auf die von der\nGesuchstellerin vorgelegten \"Tests\" abgestellt werden, die aus den aufgezeigten\nGründen gar nicht verwertbar seien. Vielmehr müssten die Behauptungen der\nGesuchstellerin zum Saugverhalten des \"M.\" durch ein gerichtliches (Kurz-)Gutachten\nzumindest ansatzweise bestätigt werden. Die Gesuchsgegnerin habe allerdings\nversäumt, ein solches Gutachten zu beantragen, was sie nicht mehr nachholen könne\n(Art. 205 und Art. 201 ZPO i.V.m. Art. 88 ZPO; Leuenberger / Uffer-Tobler, a.a.O., N 5\nzu Art. 99 ZPO). Damit fehle es aber auch an den zwingend erforderlichen objektiven\nAnhaltspunkten, die im vorliegenden Verfahren hätten produziert werden müssen, um\nden geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen. Das Massnahmegesuch sei\ndeshalb ohne Weiterungen abzuweisen.\n\nc) Die Gesuchstellerin wendet gegen die Vorbringen der Gesuchsgegnerin ein, die\nBehauptung, es gebe die erwähnte Faustregel mit der Saugleistungsgrenze von 200\nAirwatt, sei eine freie Erfindung der Gesuchsgegnerin. Der Versuch der\nGesuchsgegnerin, die Beweistauglichkeit der Testergebnisse der SLG\n(Gesuchsbeilagen 9, 22 und Replikbeilage 31) in Frage zu stellen, sei unbegründet. Wie\nauch im niederländischen Massnahmeentscheid bestätigt werde, handle es sich bei\ndem beauftragten Testlabor SLG um ein unabhängiges Institut (Gesuchsantwortbeilage\n2a/2b, Ziff. 4.23). Die SLG, deren Dienste von allen Industrieunternehmen, so auch von\nder Gesuchsgegnerin beansprucht werde, verfüge zudem über einen fachlich\neinmaligen Ruf. Dem SLG Prüfbericht komme daher erhebliche Glaubwürdigkeit zu.\nGetestet worden seien von der SLG drei Geräte des gleichen Modells FC 9202/01 des\nStaubsaugers \"M.\" (Replikbeilage 31, S. 6-8). Das Modell FC 9202/01 werde auch in\nder Schweiz angeboten, wie die Gesuchsgegnerin ausdrücklich anerkenne und auch\nein Blick in den online-Kundenkatalog für die Schweiz auf www.........com zeige\n(Replikbeilage 32). Damit sei aber ein in der Schweiz vertriebenes \"M.\"\n\n"}