{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-69_2005-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4437&type=1563347022&cHash=b88c16d55bae371d9793eb397e74c186", "Checksum": "d8abe5312a924971299aeab521951a65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:21", "Checksum": "27a8ff70cf1cef78c722832c49b1ac7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69\nRegeste:\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69).\n\nIm Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen haben die Parteien ihre\nBehauptungen nicht (strikt) zu beweisen, sondern - wie erwähnt - glaubhaft zu machen.\nEs sind dem Richter objektive Anhaltspunkte zu liefern, nach denen eine erhebliche\nWahrscheinlichkeit für den vorgebrachten Sachverhalt spricht, ohne dass\nausgeschlossen werden kann, dass sich die Verhältnisse anders gestalten könnten\n(BGE 120 II 397 f., 104 Ia 413, 99 II 346 f., 88 I 14; Pra 92 [2003] Nr. 71; Leuenberger /\nUffer, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 6 zu\nArt. 198 ZPO; Vogel / Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, S.\n256, Kap. 10, Rz. 25 f.; Danilo A. Orlando, Beweislast und Glaubhaftmachung im\nvorsorglichen Rechtsschutz, in: SJZ 90 (1994) S. 90; Lucas David, Der Rechtsschutz im\nImmaterialgüterrecht, Schweiz. Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, 2.\nAufl., Basel 1998, S. 188; Johann Jakob Zürcher, Der Einzelrichter am Handelsgericht\ndes Kantons Zürich, Zürich 1998, S. 54 ff.). Diese Grundsätze gelten für die\nSachvorbringen beider Parteien (Lucas David, a.a.O., S. 189; Johann Jakob Zürcher,\na.a.O., S. 55; Daniel Alder, Der einstweilige Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Bern\n1993, S. 103 ff.; René Ernst, Die vorsorglichen Massnahmen im Wettbewerbs- und\nImmaterialgüterrecht, Zürich 1992, S. 68).\n\n3. a) Die Gesuchstellerin behauptet, sie sei bis heute ihrer Kenntnis nach die einzige\nHerstellerin, die tatsächlich Staubsauger mit konstanter Saugkraft anbieten könne. Sie\nbelegt diese Behauptung mit einem Testbericht der vorerwähnten SLG vom 17. Mai\n2005 (Gesuchsbeilage 9). Der Test sei auf der Grundlage der einschlägigen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninternatonalen Norm DIN EN 60312/04/2001 unter Verwendung des branchenüblichen\nPrüfstaubes DMT durchgeführt worden. Wie der Testbericht zeige, führe selbst die\nZufügung von grossen Mengen Prüfstaub (bis zum maximalen Füllstand von 500 g) zu\nkeinem Verlust an Luftmenge noch an Luftleistung (konstant ca. 30 l/s, bzw. konstant\n301 Airwatt), m.a.W. bleibe die Saugkraft sogar bei gefülltem Staubbehälter konstant\n(Gesuchsbeilage 9, S. 6). Demgegenüber zeige der ebenfalls von der SLG im Auftrag\nder Gesuchstellerin nach der gleichen internationalen Prüfnorm DIN EN 60312/04/2001\nim April 2005 durchgeführte Test an drei \"M.\" Geräten der Gesuchsgegnerin, dass bei\ndiesen Staubsaugern schon bei Zufügung geringer Prüfstaubmengen DMT ein\ndramatischer Saugkraftverlust eintrete (vgl. Gesuchsbeilage 22 bzw. Replikbeilage 31,\ninsb. S. 5 ff.). Es könne bei den \"M.\" Staubsaugern der Gesuchstellerin deshalb\nkeinesfalls von einer \"konstant hohen Saugleistung\" und schon gar nicht von einer\n\"branchenführenden Saugleistung\" gesprochen werden, weshalb die\nstreitgegenständlichen Werbeaussagen der Gesuchsgegnerin, welche den\nKonsumenten eine gleichbleibend hohe Saugleistung suggerierten, falsch und i.S.v.\nArt. 3 lit. b UWG unlauter seien.\n\nb) Die Gesuchsgegnerin hält dagegen, die von ihr lancierten beutellosen Staubsauger\n\"M.\" seien für den Hausgebrauch entwickelt worden und nicht für das Labor. Es\nerstaune deshalb nicht, dass die \"M.\" Staubsauger in einem \"Test\", der nach Vorgaben\nder Gesuchstellerin abgewickelt worden sei, andere Ergebnisse erzielten, als die\nProdukte der Gesuchstellerin. Insbesondere sei auch kein Haushaltstaub verwendet\nworden, sondern ein für vorliegende Zwecke nicht repräsentativer Laborprüfstaub,\nzumal der Laborprüfstaub DMT in erster Linie zum Zweck der Messung der\nStaubaufnahme und nicht der Saugleistung diene. Ferner sei bei zwei der getesteten\n\"M.\" Modelle (Code 1053-05-B und 1052-05-C) bei einzelnen Messungen das (aus\nSicherheitsgründen vorgesehene) Überdruckventil (\"ventilation valve\") geöffnet\ngewesen, was auf die gemessene Saugleistung eine erhebliche Auswirkung habe, wie\ndie grafischen Darstellungen im Testbericht zeigten (Gesuchsbeilage 22, bzw.\nReplikbeilage 31, S. 5, FN 2). Die Leistungskurve falle gleich zu Beginn steil ab, von\n358 Airwatt auf 260 Airwatt (bei Schlüsselnummer 1053-05-B) bzw. von 356 Airwatt auf\n261 Airwatt (bei Schlüsselnummer 1053-05-C). Der Test verweise auf diesen\nentscheidenden Umstand lediglich in einer unerläuterten Fussnote, was jede\nVerwertung in einem rechtstaatlichen Verfahren verbiete. Zudem seien gemäss diesem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}