{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-69_2005-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4437&type=1563347022&cHash=b88c16d55bae371d9793eb397e74c186", "Checksum": "d8abe5312a924971299aeab521951a65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:21", "Checksum": "27a8ff70cf1cef78c722832c49b1ac7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69\nRegeste:\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69).\n\n5. Nach Eingang des Gesuchs vom 6. Juli 2005 und der Gesuchsantwort vom 28. Juli\n2005 liess der Handelsgerichtspräsident den Parteien mit Schreiben vom 2. August\n2005 mitteilen, dass er von einer mündlichen Verhandlung absehe (Art. 206 Abs. 1\nZPO) und stattdessen ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde. Nach Eingang\nder Replik vom 24. August 2005 und der Duplik vom 6. Oktober sowie der\nnachträglichen Eingabe der Gesuchstellerin vom 20. Oktober 2005 kann entschieden\nwerden.\n\nII.\n\n1. a) Da beide Parteien ihren Sitz in der Schweiz haben, bestimmt sich die örtliche\nZuständigkeit nach dem Gerichtsstandsgesetz (GestG; SR 961.2). Nach Art. 33 GestG\nist für den Erlass vorsorglicher Massnahmen das Gericht am Ort, an dem die\nZuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist, oder am Ort, an dem die Massnahme\nvollstreckt werden soll, zwingend zuständig. Nach Art. 25 GestG ist für Klagen aus\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nunerlaubter Handlung das Gericht am Sitz der geschädigten Person oder der beklagten\nPartei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.\n\nDie Gesuchstellerin behauptet, die \"M.\" Staubsauger der Gesuchsgegnerin würden\nauch in St. Gallen (u.a. im Mediamarkt) und unter den streitgegenständlichen Angaben\nangeboten, beworben und vertrieben (Gesuchsbeilagen 12 - 21). Damit macht sie den\nGerichtsstand des Erfolgsorts geltend.\n\nDie Gesuchsgegnerin bestritt vorerst die Zuständigkeit des Handelsgerichts zumindest\ninsoweit sich das Rechtsbegehren der Klägerin auf Werbeaussagen in französischer\nSprache bezieht. In ihrer Duplik vom 6. Oktober 2005 stellte sie sodann aber nicht in\nAbrede, dass ein Sachzusammenhang zwischen den deutsch- und französischsprachigen Werbeaussagen bestehe. Sie erhebt denn auch explizit keine Einwände,\nwenn sich das Handelsgericht St. Gallen, gestützt auf Art. 7 Abs. 2 GestG auch für die\nBeurteilung des französischen Werbematerials zuständig erachtet.\n\nWerden mehrere, in sachlichem Zusammenhang stehende Ansprüche gegen eine\nPartei geltend gemacht, so ist nach Art. 7 Abs. 2 GestG jedes Gericht, welches für\neinen der Ansprüche zuständig ist auch für die übrigen Ansprüche zuständig. Nachdem\nes sich bei den streitgegenständlichen französischen Werbeaussagen der\nGesuchsgegnerin teilweise um eine wörtliche Übersetzung der deutschen\nWerbeaussagen handelt bzw. die übrigen französischen Werbeaussagen inhaltlich im\nsachlichen Konnex zu den streitgegeständlichen deutschen Werbeaussagen stehen,\ndarf vorliegend von einem hinreichenden sachlichen Zusammenhang ausgegangen\nwerden, welcher eine Anwendung von Art. 7 Abs. 2 GestG rechtfertigt. Damit ist die\nörtliche Zuständigkeit auch für die streitgegenständlichen französischen\nWerbeaussagen der Gesuchsgegnerin im Kanton St. Gallen gegeben.\n\nb) Nachdem die Gesuchstellerin den Streitwert mit mindestens Fr. 100'000 beziffert,\nergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtspräsidenten aus Art. 15 lit.\nd und Art. 9 Abs. 1 lit. a ZPO (sGS 961.2) i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die\nStreitwertgrenze in Verfahren des Konsumentenschutzes und des unlauteren\nWettbewerbs vom 7. März 2003 (SR 944.8).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Gemäss Art. 14 UWG in Verbindung mit Art. 28c - 28f ZGB können vorsorgliche\nMassnahmen angeordnet werden, wenn die Gesuchstellerin glaubhaft macht, dass sie\nin ihren Wettbewerbsrechten verletzt wird oder eine solche Verletzung befürchten muss\nund dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.\nDer Richter kann dabei insbesondere die Verletzung vorsorglich verbieten oder\nbeseitigen oder die notwendigen Massnahmen ergreifen, um Beweise zu sichern.\n\nNach Art. 3 lit. b UWG handelt u.a. unlauter, wer unrichtige oder irreführende Angaben\nüber seine Waren macht. Die Gesuchstellerin behauptet, die streitgegenständlichen\nAngaben seien im Sinne dieser Bestimmung unlauter, was von der Gesuchsgegnerin\nbestritten wird.\n\n"}