{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-69_2005-11-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4437&type=1563347022&cHash=b88c16d55bae371d9793eb397e74c186", "Checksum": "d8abe5312a924971299aeab521951a65"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.69"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:21", "Checksum": "27a8ff70cf1cef78c722832c49b1ac7c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 21.11.2005 HG.2005.69\nRegeste:\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der Gesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den lauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu bewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug bzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge, Leporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die beanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin, eine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005, HG.2005.69).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2005.69\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 21.11.2005\nEntscheiddatum: 21.11.2005\n\nEntscheid Handelsgericht, 21.11.2005\nArt. 3 lit. b, 9 und 14 UWG (SR 241) i.V.m. Art. 28c - 28f ZGB (SR 210). Der\nGesuchsgegnerin wird vorsorglich verboten, ihre Staubsauger mit den\nlauterkeitsrechtlich beanstandeten Werbeaussagen weiter anzubieten, zu\nbewerben und / oder zu vertreiben. Sodann wird vorsorglich ein Rückzug\nbzw. eine Korrektur sämtlicher Werbematerialien (Prospekte, Kataloge,\nLeporello) bzw. Werbeträger (Internetseite) angeordnet, welche die\nbeanstandeten Werbeaussagen enthalten. Verpflichtung der Gesuchstellerin,\neine Sicherheit zu leisten (Handelsgerichtspräsident, 21. November 2005,\nHG.2005.69).\n\nErwägungen\n\nI.\n\n1. Die Gesuchstellerin ist die schweizerische Tochtergesellschaft der britischen X.\nLimited. Die X. Limited vertreibt nach eigenen Angaben seit 1993 Haushaltstaubsauger\nohne Staubbeutel mit konstant hoher Saugkraft (vgl. Gesuchsbeilagen 3 - 10).\n\n2. Die Gesuchsgegnerin ist die schweizerische Tochtergesellschaft des weltweit tätigen\nElektrogeräteherstellers Y. Die Gesuchsgegnerin hat im April 2005 auch einen\nbeutellosen Staubsauger unter der Bezeichnung \"M.\" (Typenbezeichnungen FC\n9206/01 und FC 9202/01) auf den Schweizer Markt gebracht (Gesuchsbeilagen 11 und\n12).\n\n3. a) Die Parteien stehen also im Wettbewerb betreffend beutellose\nHaushaltstaubsauger. Die Gesuchstellerin beanstandet, die Gesuchsgegnerin bewerbe\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund verkaufe in der Schweiz - u.a. im Mediamarkt St. Gallen sowie im Internet unter\nwww......ch - ihr neues Modell \"M.\" mit den streitgegenständlichen Aussagen (vgl.\nRechtsbegehren, Ziff. 1.b; Gesuchsbeilagen 12 - 21), obwohl ihre Aussagen, ihre\nStaubsauger wiesen eine konstant hohe oder sogar branchenführende Saugleistung\nauf, falsch seien. Die Gesuchstellerin habe die Behauptungen der Gesuchsgegnerin bei\nder unabhängigen und renommierten SLG Prüf- und Zertifizierungs GmbH,\nDeutschland (nachfolgend SLG) auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen lassen. Die\nTestergebnisse zeigten, dass bei den \"M.\" Staubsaugern der Gesuchstellerin\nkeinesfalls von einer \"konstant hohen Saugleistung\" und schon gar nicht von einer\n\"branchenführenden Saugleistung\" gesprochen werden könne. Vielmehr zeigten die\nTestergebnisse der SLG, dass die streitgegenständlichen Staubsaugermodelle der\nGesuchsgegnerin bereits bei einer kleinen zugefügten Prüfstaubmenge substantiell an\nSaugkraft verlieren würden und bei der vollen Befüllung einen Saugkraftverlust von bis\nzu über 40 Prozent erleiden würden (Gesuchsbeilage 22).\n\nAm 17. Mai 2005 hätten die Vertreter der Gesuchstellerin ein Abmahnschreiben an die\nGesuchsgegnerin gerichtet, mit welcher diese auf die Unlauterkeit ihrer\nstreitgegenständlichen Angaben zur Saugleistung der Staubsauger \"M.\" (vgl.\nRechtsbegehren der Gesuchstellerin, Ziff. 1.b) aufmerksam machten und sie\naufforderten, diese Angaben zu unterlassen und dies durch Gegenzeichnung einer\nUnterlassungserklärung bis am 27. Mai 2005 zu bestätigen (Gesuchsbeilage 24 und\n26). Nachdem die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 31. Mai 2005 die seitens der\nGesuchstellerin erhobenen Vorwürfe vollumfänglich zurückgewiesen habe und bis\nheute keine Anstalten mache, den Aufforderungen der Gesuchstellerin nachzukommen,\nsie vielmehr mit ihren irreführenden Werbeaussagen weiterhin werbe und die\nentsprechenden Werbematerialien immer noch im Verkehr seien, sei der\nGesuchstellerin nichts anderes übrig geblieben, als das vorliegende Gesuch gegen die\nGesuchsgegnerin einzureichen.\n\nb) Die Gesuchsgegnerin bestreitet einerseits die Verwertbarkeit der von der\nGesuchstellerin eingereichten Testergebnisse der SLG, andererseits die Unlauterkeit\nihrer Werbeaussagen.\n\nc) Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird - soweit erforderlich - in den folgenden\nErwägungen eingegangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/29\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. a) Am 20. April 2005 haben die Rechtsvertreter der deutschen Tochtergesellschaft X.\nGmbH in Köln beim Landgericht Düsseldorf Antrag auf Erlass einer einstweiligen\nVerfügung gestellt, welchem mit Beschluss des Landgerichts vom 25. April 2005\nentsprochen worden ist und der Y. GmbH in Hamburg im Wege einer einstweiligen\nVerfügung u.a. untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre\nStaubsauger \"M.\" (Typenbezeichnungen FC 9208/01 und FC 9200/01) unter Angaben\n\"saugt dauerhaft mit voller Kraft\" und/oder \"bietet eine dauerhaft hohe Saugleistung\"\nund/oder \"350 Watt Saugleistung\" anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben\n(Gesuchsbeilage 23).\n\nb) Aus den Vorbringen der Parteien geht ferner hervor, dass sich neben dem\nLandgericht Düsseldorf auch das Gericht von Utrecht (NL) mit der Frage der Lauterkeit\nbzw. Unlauterkeit von Werbeaussagen der Gesuchsgegnerin in vorgenanntem\nZusammenhang befasst und in einem ausführlich begründeten Entscheid der\nGesuchsgegnerin gewisse Werbeaussagen verboten hat (vgl. Gesuchsantwortbeilage\n2a/b).\n\n"}