nicht mehr ermittelt und, wenn der Beklagten die Existenzgrundlage abgegraben würde, auch nicht mehr ersetzt werden könnte. 5. Zusammenfassend sind die beantragten Verbote, soweit sie insbesondere die Sealy Corporation und die Com.40 Limited Sp.z.o.o. betreffen, abzuweisen und im Übrigen Ziff. 1, soweit es die Sipahioglu und weitere 17 genannte Unternehmen in der Türkei betrifft, zu schützen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/20