Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist, nachdem die Beklagte lediglich von ihren Rechten Gebrauch gemacht hat, zu verneinen. Nachdem gemäss der bundesgerichtlichen Praxis nur noch relative Dringlichkeit verlangt wird (Mitt. 1983 II, 151; L. David, Der Rechtsschutz im © Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/20 Publikationsplattform St.Galler Gerichte