g) Die Klägerinnen machten geltend, es bestehe keine Dringlichkeit, nachdem die Beklagte mit der Einreichung des Massnahmebegehrens während neun Monaten (seit dem Schreiben von Murat Mizrakli) resp. vier Monaten (seit dem Schreiben der Patentanwälte an Sealy) zugewartet habe. Ein Unterlassungsanspruch, der während Monaten in Kenntnis aller Umstände nicht eingereicht werde, sei verwirkt, resp. seine Einreichung sei als "Vergeltung" für das Einreichen einer Patentverletzungsklage als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist, nachdem die Beklagte lediglich von ihren Rechten Gebrauch gemacht hat, zu verneinen.