Die Gesuchsantwort der Klägerinnen könne nur so verstanden werden, dass sie sich weiterhin im Recht wähnen würden, solche oder ähnliche Rundschreiben zu verfassen und in der Türkei (oder auch in andern Ländern) über entsprechende Ländergesellschaften an potentielle Kunden der Beklagten zu verschicken. Sofern sämtliche Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Verbote erfüllt sind, steht einer Erweiterung der verlangten Massnahme auf die namentlich genannten 17 Unternehmen in der Türkei nichts entgegen.