Sie wies insbesondere darauf hin, dass die Klägerinnen in der Gesuchsantwort eine Liste der mit dem Memorandum (bekl.act. II/ 12) angegangenen türkischen Unternehmen ins Recht gelegt hätten und sich (und ihre türkische Schwestergesellschaft) in keiner Weise in lauterkeitsrechtlichem Unrecht sähen. Die Gesuchsantwort der Klägerinnen könne nur so verstanden werden, dass sie sich weiterhin im Recht wähnen würden, solche oder ähnliche Rundschreiben zu verfassen und in der Türkei (oder auch in andern Ländern) über entsprechende Ländergesellschaften an potentielle Kunden der Beklagten zu verschicken.