e) In der Replik ergänzte die Beklagte ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass das gemäss Ziff. 1 des Gesuchs beantragte Verbot gegenüber den Klägerinnen - namentlich aber nicht ausschliesslich - auch bezüglich weiterer türkischer Gesellschaften auszusprechen sei. Sie wies insbesondere darauf hin, dass die Klägerinnen in der Gesuchsantwort eine Liste der mit dem Memorandum (bekl.act. II/ 12) angegangenen türkischen Unternehmen ins Recht gelegt hätten und sich (und ihre türkische Schwestergesellschaft) in keiner Weise in lauterkeitsrechtlichem Unrecht sähen.