selbständige juristische Person insbesondere von den Klägerinnen oder der A & B, Inc. unabhängig handeln kann. Gerade dies war, wie die Beklagte glaubhaft dargelegt hat, vorliegend nicht der Fall, weshalb den Klägerinnen das Schreiben von A&B Turkey Inc. anzurechnen ist. Damit stellt sich die Frage eines Durchgriffs auf die Muttergesellschaft oder eine weitere Gesellschaft des Konzerns vorliegend nicht. Ferner kann auch die Frage offen gelassen werden, ob die beantragten Verbote gestützt auf die Haftungsregeln von Art. 50 und 55 OR bzw. Art. 11 UWG auszusprechen sind.