bb) Nachdem davon auszugehen ist, dass Murat Mizrakli aufgrund eines ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Auftrags der Klägerinnen das Memorandum (bekl.act. II/ 12) insbesondere an Abnehmer von Taschenfedermaschinen aber auch Federkern- Montagemaschinen zugestellt hatte, ist auch glaubhaft dargelegt, dass die Klägerinnen in Bezug auf die beantragten Verbote passivlegitimiert sind. Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen begründet das Memorandum nicht ausschliesslich eine Pflichtstellung von A & B Turkey Inc., auch wenn diese grundsätzlich als rechtlich