Die Klägerinnen sind des Weitern bei ihren Ausführungen zu behaften, wonach die Klägerin 1 als einzigen Zweck das Halten und Verwalten insbesondere von Patenten in der A&B- Gruppe hat. Damit ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kägerin 1 Rechte an TR 2001/02879 B zukommen, womit glaubhaft gemacht ist, dass das Memorandum von A&B Turkey Inc. auch in ihrem Interesse und ausdrücklichen oder stillschweigenden Auftrag versandt worden ist.