Nicht nachvollziehbar ist aber damit, weshalb A & B Turkey Inc. gegenüber türkischen Unternehmungen Warnungen wegen Verletzung eines Patents aussprechen sollte, an welchem sie keinerlei Berechtigung hat sondern dessen Inhaberin die Klägerin 2 ist. Daraus ist der zwingende Schluss zu ziehen, dass die A & B Turkey Inc. im Interesse der Klägerin 2 handelte, womit dieser das Verhalten von A&B Turkey Inc. unabhängig davon, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Beauftragung vorlag, anrechnen zu lassen hat. Die Klägerinnen sind des Weitern bei ihren Ausführungen zu behaften, wonach die Klägerin 1 als einzigen Zweck das Halten und Verwalten insbesondere von Patenten in der A&B- Gruppe hat.