38) ist nicht entscheidend, dass das Memorandum mit einem Begleitschreiben der A & B Turkey Inc. versandt worden war. Entscheidend ist, dass sich die Klägerinnen selber darauf berufen, die Patentverwarnung (bekl.act. II/12) beziehe sich nur auf Taschenfedern, und diese sei aufgrund des türkischen Patents TR 2001/02879 B rechtmässig. Nicht nachvollziehbar ist aber damit, weshalb A & B Turkey Inc. gegenüber türkischen Unternehmungen Warnungen wegen Verletzung eines Patents aussprechen sollte, an welchem sie keinerlei Berechtigung hat sondern dessen Inhaberin die Klägerin 2 ist.