von der Klägerin 1 beauftragt war, im Interesse beider Klägerinnen und auch der Konzern-Mutter A & B Inc. Beweismaterial für eine Klage der Klägerinnen zu beschaffen, ist mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein entsprechender Auftrag bzw. eine Weisung der Klägerin 1 und/oder der Klägerin 2 betreffend das Verwarnungsschreiben (bekl.act. II/12) bestanden hatte. Entgegen den Vorbringen der Klägerinnen (Duplik Rz. 38) ist nicht entscheidend, dass das Memorandum mit einem Begleitschreiben der A & B Turkey Inc. versandt worden war.