In der Duplik (Rz. 36) führten sie wiederum aus, bei Murat Mizrakli habe es sich nicht um einen "Angestellten" der Klägerin 1 gehandelt, sondern um einen "Konzernmitarbeiter", der für die Klägerinnen einen bestimmten, von dieser gewollten und genehmigten Auftrag (Inspektion einer Maschine) auszuführen hatte (Duplik Rz. 36). Diese Ausführungen der Gesuchstellerinnen sind widersprüchlich und vermögen die Ausführungen der Beklagten nicht in Frage zu stellen, wonach sich eine Konzern-Patentinhaberin und/oder eine für die Patentpolitik zuständige Konzern- Gesellschaft und/oder die Konzern-Mutter offensichtliche Verstösse einer dritten