aa) Im Verfahren HG.2005.38-HGK bezeichneten die Klägerinnen Murat Mizrakli, welcher das Memorandum (bekl.act. II/12) versandt hatte, als "Mitarbeiter der Klägerin 1". In dieser Funktion habe er im Sommer 2004 eine von der Beklagten hergestellte und an die Sipahioglu, Güngören/Istanbul, gelieferte Maschine untersucht, skizziert und gefilmt (Klage Rz. 17). Im Gegensatz dazu führten sie im vorliegenden Verfahren aus, bei Murat Mizrakli handle es sich um einen Angestellten von A & B Turkey Inc. (Gesuchsantwort Rz. 50).