Sie beantragten deshalb die Abweisung des Gesuchs wegen fehlender Passivlegitimation der Klägerinnen (Gesuchsantwort Rz. 69). Die Beklagte warf den Klägerinnen insbesondere vor, diese würden die Mitarbeiter ihres Konzerns je nach Situation einmal als eigene Mitarbeiter ausgeben und einmal als Mitarbeiter einer türkischen Tochtergesellschaft definieren, mit der sie keinerlei Verbindung haben und für deren Handlungen sie keinerlei Verantwortung übernehmen wollten. Solche Umgehungstaktiken verdienten keinen Rechtsschutz (Replik Rz. 40 ff., 60 ff.; vgl. Duplik Rz. 36 ff., 52 ff.).