In Bezug auf den Kunden von D., Sipahioglu, verwies die Beklagte auf die Ausführungen der Klägerinnen in der Klageschrift (Rz. 17), wonach es Murat Mizrakli (Verfasser des Schreibens der A&B Turkey Inc., bekl.act. II/12), welcher anscheinend auch "Mitarbeiter der Klägerin 1" ist, gelang, im Sommer 2004, eine von der Beklagten hergestellte und in die Türkei an die Sipahioglu, 34600 Güngören/Istanbul, gelieferte Maschine zu untersuchen, zu skizzieren und zu filmen. Aufgrund dieser Ausführungen der Klägerinnen, des Inhalts des Memorandums vom 18. Oktober 2004 (bekl.act. II/12) und der nicht substantiierten Bestreitungen der Klägerinnen ist von den glaubhaften