Wettbewerbswidrig erscheint des Weitern insbesondere auch die unmissverständliche Drohung gegenüber Kunden von A & B Inc. mit einem vollständigen Lieferboykott. Wie bereits ausgeführt, werden im erwähnten Memorandum Taschenfedern nur als Beispiel erwähnt, womit die Empfänger des Schreibens davon ausgehen konnten und mussten, dass sich die Verwarnung auch auf Maschinen gemäss Klagepatent der Klägerin 1 beziehen konnte. Unbestrittenermassen bestand zu jenem Zeitpunkt für das Klagepatent der Klägerin 1 in der Türkei kein Patentschutz mehr.