Schweizer Recht anzuwenden, auf welches sich im Übrigen auch beide Parteien berufen. Soweit es bei der Verwarnung von A&B Turkey Inc. (bekl.act. II/12) um Maschinen zur Herstellung von Taschenfedern ging, besteht das türkische Patent TR 2001/02878 B der Klägerin 2. Damit war eine solche Verwarnung gestützt auf dieses Patent grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Immerhin wurden aber die verwarnten Unternehmen nicht auf das bestehende Patent betreffend Taschen-Spiralfedern hingewiesen. Hingegen sind die im Memorandum bei einer Patentverletzung angedrohten Sanktionen als Verstoss gegen das Wettbewerbsgesetz zu betrachten.