Duplik Rz. 34). Unbestrittenermassen verfügte somit die Klägerin 2 im Zeitpunkt, als A&B Turkey Inc. das Memorandum (bekl.act. II/12) versandte, über ein gültiges Patent für eine Methode und System, um Taschen-Spiralfedern in Reihen anzuordnen. c) Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine unberechtigte Verwarnung eines türkischen Unternehmens gegenüber anderen türkischen Unternehmen, welche bestehende oder zukünftige Abnehmer von D-Maschinen sind, sich in der Schweiz auswirkt, indem die verwarnten Unternehmen allenfalls bei der Beklagten in der Schweiz keine Maschinen erwerben. Entsprechend dem Marktauswirkungsprinzip ist