24 fff.), nachdem die Klägerinnen selber ausführten, das Memorandum sei auch an mögliche, d.h. allenfalls zukünftige Käufer von Umit-Maschinen versandt worden. Unbestrittenermassen stellt nun aber die Beklagte ebenfalls Taschenfederkern-Maschinen (Pocket Spring Coilers/Pocket Spring Assemblers) her (bekl.act. II/31; Replik Rz. 19; Dulik Rz. 26). Auch wenn es - wie die Klägerinnen vorbringen - zutrifft, dass die Herstellung von eigenen Taschenfeder- Maschinen durch Umit Makine damals in Industriekreisen in der Türkei intensiv diskutiert worden war, konnte sich das Schreiben in gleicher Weise auch auf Taschenfederkern-Maschinen der D. AG beziehen. Sämtliche 18 von A & B Turkey Inc.