Gesuchsantwort Rz. 48). Nicht von Bedeutung ist der in diesem Zusammenhang von der Beklagten erhobene Einwand, fünf der in kläg.act. II/18b aufgelisteten und telefonisch erreichten Unternehmen würden gemäss eigenen Angaben gar keine Taschenfederkern-Maschinen besitzen und Taschenfederkerne herstellen bzw. lediglich bei drei der acht erreichten Unternehmen stehe fest, dass diese über Taschenfederkern-Maschinen verfügten (Replik Rz. 24 fff.), nachdem die Klägerinnen selber ausführten, das Memorandum sei auch an mögliche, d.h. allenfalls zukünftige Käufer von Umit-Maschinen versandt worden.