Gemäss Angaben der Gesuchstellerinnen erfuhr Murat Mizrakli von A & B Turkey Inc. anfangs Oktober 2004, dass die türkische Gesellschaft Umit Makine in Verletzung eines Patents der Klägerin 2 Maschinen zur Herstellung von Taschenfedern und Federkernen aus solchen Federn hergestellt und türkischen Kunden angeboten habe. Unbestrittenermassen sandte er das Schreiben vom 18. Oktober 2004 (bekl.act. II/12) an 18 Adressaten in der Türkei, die als mögliche oder tatsächliche Kaufinteressenten von Umit-Maschinen in Frage gekommen seien (kläg.act. II/18a, b; vgl. kläg.act. II/17a, b; Gesuchsantwort Rz. 48).