aa) Im Memorandum wird nicht ausgeführt, auf welches Patent der Klägerin 1 bzw. der A&B-Gruppe sich die Verwarnung bezieht. Fest steht aber, dass es um eine Maschine gemäss dem Patent von A & B Inc. geht, nachdem demjenigen, der eine kopierte Maschine gekauft hat, angedroht wird, dass er keine Maschinen-Ersatzteile und keinen Service von A & B Inc. bekommen werde. Ein Hinweis, welche Maschinen von A & B Inc. gemeint sind, findet sich im letzten Absatz des Memorandums, wo auch demjenigen die Massnahmen gemäss Ziff. 1-5 des Memorandums angedroht werden, welcher nicht mit einer Originalmaschine hergestellte Produkte, wie z.B. Taschenfedern, verwendet.